Nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beträgt die Ausgleichsleistung derzeit maximal 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zusatzversorgung?
Um die Zusatzversorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie beziehen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Sie haben am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet
- Sie haben mindestens 15 Jahre (180 Kalendermonate) lang innerhalb der letzten 25 Jahre vor Ihrem Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft ausgeübt
- Sofern Sie in einem der neuen Bundesländer gearbeitet haben, müssen Sie nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in der Land- oder Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfes des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.
Für die volle Ausgleichsleistung: Antrag bis zum 30. September stellen
Sind Sie vor dem 1. Juli 2023 in die gesetzliche Rente eingetreten, sollten Sie den Antrag bis zum 30. September 2023 stellen – ansonsten gehen Ihre Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2023 verloren.
Für weitere Fragen steht die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) zur Verfügung (Telefon 0561 785-17900, Fax 0561 785-217949, E-Mail info@zla.de).
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