Das Steuerrecht hält viele Stolperfallen bereit. Eine wenig bekannte, aber unter Umständen teure Falle: Die Bauabzugssteuer.
Jeder Unternehmer, der eine Bauleistung in Auftrag gibt, also auch Landwirte, muss vom Brutto-Rechnungsbetrag 15 Prozent abziehen und direkt an das Finanzamt abführen, wenn der Handwerker keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.
Wer das als Auftraggeber von Bauleistungen versäumt, dem drohen unter Umständen hohe finanzielle Verluste.
Besonders komplex ist das Verfahren, wenn ein Handwerksbetrieb aus dem Ausland die Leistungen erbringt, wenn also ein sogenannter § 13b-Umsatzsteuergesetz-Fall vorliegt. Doch dazu später.
Landwirt haftet gegenüber dem Finanzamt für die Steueransprüche
Als Landwirt sollten Sie sich unbedingt absichern, dass der von Ihnen beauftragte Bauunternehmer oder Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (§ 48b EStG) vorweisen kann.
Denn andernfalls haften Sie als Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt für die Steuerschuld. „Wird der Abzug nicht vorgenommen, haftet der Leistungsempfänger dafür“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog.
Wie prüfen Sie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?
Eine Freistellungsbescheinigung erhält jeder Handwerker vom Finanzamt, der seinen Steuerpflichten beim Finanzamt nachkommt. Die ausgestellten Freistellungsbescheinigungen werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt. Liegt dem Landwirt die Bescheinigung nicht vor, muss er sie anfordern.
Dann sollten Sie als Auftraggeber prüfen, ob die Freistellungsbescheinigung:
- zum Zeitpunkt der Zahlung gültig ist,
- mit einem Dienstsiegel versehen ist,
- eine Sicherheitsnummer hat.
„Im Zweifel muss der Landwirt die Gültigkeit mittels elektronischer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen“, empfiehlt Weißflog. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, kann sich der Bauherr die Abzugsteuer nur sparen, wenn die bezogene Leistung die Freigrenze von 5.000 Euro nicht überschreitet.
Welche Bauleistungen unterliegen der Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer trifft alle Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im unternehmerischen Sektor des Leistungsempfängers dienen.
Dazu gehören im Falle von Landwirten zum Beispiel Ställe, Wirtschaftsgebäude, Photovoltaikanlagen oder auch Mehrfamilienhäuser. Für Architektenleistungen, Materiallieferungen, Entsorgungen oder Bepflanzungen ist keine Bauabzugsteuer zu zahlen.
Wie berechne ich als Landwirt die Bauabzugssteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Bauabzugsteuer ist der Bruttopreis der Rechnung. Wenn Sie als Landwirt zum Beispiel im grenznahen Raum ein ausländisches Handwerksunternehmen beauftragt haben, müssen Sie gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (§ 13b UStG) als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen. Auch davon müssen Sie 15 Prozent abführen.
Der Landwirt muss die Abzugsteuer selbst berechnen und bis zum zehnten Tag des nachfolgenden Monats anmelden und an die Finanzbehörden abführen. Abschließend muss er dem Handwerker eine Steuerbescheinigung dafür ausstellen.
Ein Praxisbeispiel zur Berechnung der Bauabzugsteuer
In unserem Praxisbeispiel beauftragt ein Landwirt aus Passau eine österreichische Baufirma. Diese soll den Rohbau für eine neue Wirtschaftshalle erstellen. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 200.000 Euro. Die österreichische Baufirma legt dem Landwirt jedoch keine Freistellungsbescheinigung vor.
Das Ergebnis: Der Auftrag wird für den Landwirt viel teurer als ursprünglich angenommen. Gleichzeitig bekommt der Handwerker für den Auftrag weniger als die in Rechnung gestellten 200.000 Euro.
Denn der Landwirt muss von 200.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer, also 238.000 Euro, die 15 Prozent Bauabzugssteuer an das für Österreich zuständige deutsche Finanzamt zahlen, also 35.700 Euro. Diese 35.700 Euro zieht der Landwirt dem österreichischen Bauunternehmer von der Rechnung ab. Er muss daher nicht 273.700 Euro, sondern – wenn er es richtig macht –, insgesamt 238.000 Euro an das Finanzamt und den Handwerker zahlen.
Vergisst er aber die Bauabzugssteuer, dann haftet er für diese und er muss sogar die 273.700 Euro bezahlen, also die 200.000 Euro Nettoleistung an den Handwerker plus Mehrwertsteuer und Bauabzugsteuer an das Finanzamt.
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