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Steuerrecht

Landwirtschaft von Grundsteuerreform offenbar wenig betroffen

am Freitag, 30.11.2018 - 09:43 (Jetzt kommentieren)

Bei der Reform der Grundsteuer klammert Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Landwirtschaft bislang offenbar weitestgehend aus. Das neue Bewertungsmodell betrifft nur die Grundsteuer B.

Das von Scholz in dieser Woche vorgelegte Eckpunktepapier zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Grundsteuer sieht ein wertabhängiges Modell für die Besteuerung von bebauten und unbebauten Grundstücken durch die Grundsteuer B vor.

Auf die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe relevante Grundsteuer A geht der Finanzminister nicht ein. Fachleute schließen allerdings nicht aus, dass im Zuge der Neugestaltung zumindest für die Besteuerung landwirtschaftlicher Wohngebäude mit Anpassungen gerechnet werden muss.

Wertabhängiges Modell

Für unbebaute Grundstücke soll das Bewertungsverfahren zur Grundsteuer B weitgehend gleichbleiben. Der Grundstückswert ergibt sich durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen ortsbezogenen Bodenrichtwert.

Für bebaute Grundstücke erfolgt die Bewertung grundsätzlich im sogenannten Ertragswertverfahren. Der Ertragswert wird im Wesentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei selbst genutzten Wohngebäuden wird eine fiktive Miete angesetzt, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und regional gestaffelt wird.

Für Nichtwohngrundstücke wie z.B. besondere Geschäftsgrundstücke soll ein Verfahren eingeführt werden, das die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis nimmt und ebenfalls den Wert des Grundstücks mitberücksichtigt.

Aktualisierung nach sieben Jahren

Die Grundstückswerte sollen alle sieben Jahre aktualisiert werden. Dazu sollen die Eigentümer insbesondere Angaben über die Gebäudefläche und die Höhe der Nettokaltmiete machen. Auch "relevante bauliche Veränderungen" in der Zwischenzeit sind anzugeben. Die eigentliche Wertfeststellung nimmt dann das Finanzamt vor.

Dreistufiges Verfahren bleibt

Ist der Grundstückswert ermittelt, wird der Steuermessbetrag festgesetzt. Um zu verhindern, dass die gegenüber den alten Werten von 1935 beziehungsweise 1964 deutlich höheren Grundstückswerte die Steuerlast in die Höhe treiben, soll die Steuermesszahl bundeseinheitlich radikal herabgesenkt werden. Im dritten Schritt setzen die Kommunen die eigentliche Höhe der Grundsteuer fest, indem sie ihren kommunalen Hebesatz anwenden. Insofern bleibt das dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhalten.

Jetzt beginnen die Verhandlungen mit den Ländern

Bundesfinanzminister Scholz erklärte, mit der Reform solle die Grundsteuer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer solle stabil bleiben.

Die Vorschläge von Scholz werden jetzt mit den Ländern diskutiert, um rechtzeitig bis Ende 2019 eine Neuregelung zu verabschieden. Dazu ist der Gesetzgeber durch das Urteil des Verfassungsgerichts vom 10. April 2018 verpflichtet. Für die administrative Umsetzung der neuen Besteuerung hat das Gericht eine Frist bis Ende 2024 gesetzt.

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