Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) hat den Betrag inzwischen an alle ausgezahlt, die am 1. Dezember 2022 eine laufende Rente von der LAK bezogen haben und in Deutschland leben. Dabei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Mit der Pauschale will die Bundesregierung die Bürger von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten.
Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sollte die Zahlung bei allen Rentenempfängern angekommen sein. In Ausnahmenfällen, in denen eine Überweisung im Dezember nicht erfolgte, soll die Auszahlung im Januar erfolgen. Das trifft vor allem für Rentner zu, die im Dezember erstmals eine Altersrente erhielten.
Bezieher einer Altersrente sollten daher ihren Kontoauszug für Dezember genau prüfen. Die Energiepreispauschale wird gesondert gezahlt, nicht in einer Summe mit der Rente. Daher ist sie auf dem Kontoauszug als Energiepreispauschale ausgewiesen.
Müssen Rentner die Energiepreispauschale versteuern?
Nach dem aktuellen Stand der Beratungen muss die Energiepreispauschale versteuert werden. Laut SVLFG wäre eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (Jahr 2022: 10.347 Euro).
Was, wenn ich die Energiepreispauschale nicht erhalten habe?
Wer die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten hat, kann einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Der Antrag ist vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt. Telefonische Auskünfte erteilt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Nummer 030-221911001.
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