Das Wirtschaftsjahr bei landwirtschaftlichen Betrieben läuft meistens von 1. Juli bis 30. Juni. In diesen Fällen gilt Folgendes, wie die Steuerexperten von Ecovis mitteilen: Erstellt ein Landwirt seine Steuererklärungen für 2018 selbst, muss er diese bis zum 31. Januar 2020 an das Finanzamt übermitteln. Lässt der Landwirt die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen, endet die Abgabefrist am 31.Juli 2020.
Zwar wurden die Abgabefristen um zwei Monate verlängert, dafür wurden aber automatisch festzusetzende Verspätungszuschläge eingeführt, wenn man seine Steuererklärungen zu spät abgibt. Steuerpflichtige werden hier mit mindestens 25 Euro pro Monat zur Kasse gebeten. Wenn Sie merken, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, sollten Sie versuchen, eine Fristverlängerung vom Finanzamt zu bekommen. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen, kann dieser von den gesetzlich geregelten verlängerten Abgabefristen Gebrauch machen.
GbR- und persönliche Steuererklärung haben andere Fristen
Erzielt eine Person Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen GbR, beispielsweise aus einer Eltern-Kind-GbR, hat aber selbst keinen Betrieb mehr, mit dem sie landwirtschaftliche Einkünfte erzielt, muss sie aufpassen. Denn die GbR muss ihre Erklärungen für 2018 bis zum 31. Januar 2020 (mit Steuerberater bis 31. Juli 2020) erstellen.
Für die persönliche Einkommensteuererklärung gilt allerdings eine kürzere Frist. Diese ist bereits bis zum 31. Juli 2019 abzugeben. Lässt man die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellen, lassen sich zwar sogar sieben Monate mehr herausschlagen – bis zum 28. Februar 2020. Bis dahin hat aber die GbR ihren Jahresabschluss meist noch nicht erstellt, denn sie hat dafür bis zum 31. Juli 2020 Zeit.
Das bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Steuerpflichtige mit Beteiligungseinkünften, die von diesem Problem betroffen sind, in Einzelfällen eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragen können. Dennoch muss ein Steuerpflichtiger gute Gründe darlegen können, warum er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann.
Steuertipp
"Wir empfehlen in diesem Fall trotzdem, den Jahresabschluss der GbR so früh wie möglich zu erstellen", sagt Ecovis-Steuerexperte Oliver Braun. "So können die Gesellschafter die Beteiligungseinkünfte noch rechtzeitig in ihrer Steuererklärung angeben. Notfalls sollten Sie die Einkünfte schätzen."
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