Der Fall eines Landwirts aus Niedersachsen wurde am vergangenen Donnerstag vor dem 10a-Zivilsenat in Karlsruhe verhandelt.
Der Landwirt hatte 1999/2000 Weizen nachgebaut, ohne die fällige Nachbaugebühr von 133 Euro zu entrichten. Durch eine Aufbereitermeldung wurde die STV hierauf aufmerksam. Sie forderte von dem Landwirt aber erst 2006 Auskunft über den Nachbau. Ein Jahr später klagte sie vor dem Landgericht Braunschweig auf Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof empfahl den STV-Anwälten nun in der mündlichen Verhandlung, nicht auf ein Urteil zu bestehen, sondern die Klage wegen Aussichtslosigkeit fallen zu lassen. Dem folgte die STV.
IG Nachbau: In Rechtsauffassung bestätigt
Das stärkt die Rechtsauffassung der Interessengemeinschaft Nachbau (IG Nachbau). Gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der EU-Nachbauverordnung vertritt die IG Nachbau die Haltung, dass die STV nur für das laufende Wirtschaftsjahr und bis zu drei vorangegangene Jahre ein Auskunftsersuchen stellen darf. Damit ist auch ein etwaiger Schadenersatzanspruch auf maximal drei Jahre im Rückgriff begrenzt.
Schadenersatzhöhe: Urteil für Ende September angekündigt
In einem weiteren Verfahren verhandelte der BGH vorige Woche über die Frage der Höhe der Schadenersatzforderungen. In diesem Prozess wurde der Verkündungstermin auf den 30. September 2010 angesetzt. Allerdings könnte der BGH nach dem bisherigen Verhandlungsverlauf die Entscheidung möglicherweise an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterreichen. Ein Urteil wurde vorige Woche in einem dritten Verfahren gegen einen Aufbereiter von Lupinen-Saatgut verkündet. (dlz agrarmagazin/leh)
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