Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz stellt die wichtigsten Änderungen in der neuen Landesbauordnung für die Landwirtschaft vor:
- Die Funktion der Bauleiterin bzw. des Bauleiters wurde wieder in die Landesbauordnung aufgenommen. Diese bzw. dieser wacht über die Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Baurechts und ist vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mitzuteilen.
- Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.
- Die Vorgaben an Stallböden beschränken sich nur noch auf baurechtliche Belange. Die wasserrechtlichen Vorgaben werden hier nicht beschrieben, man verweist auf das Fachrecht.
- Im Bereich der genehmigungsfreien Vorhaben (§ 62) besteht nun die Möglichkeit, bis sechs Meter Firsthöhe (vorher fünf Meter) bei freistehenden, landwirtschaftlich privilegierten Gebäuden bis 100 m² zu bauen. Dieser Absatz wurde auch um das Kriterium der gartenbaulichen Erzeugung erweitert. Zudem wurden ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Anlagen, die auch zum dauerhaften Schutz von Tieren dienen, neu aufgenommen (z. B. mobile Hühnerställe).
- Ausläufe für Tiere bis zu 300 m² Fläche sind in der privilegierten Landwirtschaft ebenfalls baugehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Wasser- und Immissionsschutzrecht) an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
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