Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Produktion und Förderung

Neue Regeln für Glyphosat-Einsatz

am Donnerstag, 22.05.2014 - 16:35 (Jetzt kommentieren)

Neue Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit Glyphosat: Ab sofort wird der Wirkstoffaufwand pro Jahr stärker begrenzt und die Spätanwendung in Getreide eingeschränkt.

Kanister mit Pflanzenschutzmitteln
Dies gab das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bekannt. Mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln dürfen demnach innerhalb eines Kalenderjahres auf der derselben Fläche nur noch maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen durchgeführt werden. Dabei dürfen insgesamt nicht mehr als 3,6 kg Wirkstoff pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel war zwar auch schon bisher - bezogen auf den einzelnen Verwendungszweck - entsprechend begrenzt. Die neue Anwendungsbestimmung bedeute laut BVL, dass man auch bei Einsatz eines Mittels für verschiedene Zwecke oder bei Einsatz mehrerer glyphosathaltiger Mittel im Laufe eines Jahres an dieses Limit gebunden ist.
 
Mit dieser Maßnahme soll das Grundwasser vor Glyphosateinträgen geschützt werden. Glyphosat neige zwar nicht zur Versickerung, könne jedoch nach Oberflächenabfluss über Gewässer und anschließende Uferfiltration in das Grundwasser gelangen. Modellrechnungen zeigen laut BVL aber, dass mit der vorgenommenen Begrenzung des Wirkstoffaufwandes die Einträge über diesen Pfad unterhalb des Grenzwertes von 0,1 µg/L bleiben.
  • Glyphosat: Deutschland übergibt Bewertungsbericht an die EFSA (07. Jan) 
  • BfR bewertet Glyphosat als unbedenklich (Dez 2013)

Zulässigkeit von Spätanwendungen in Getreide

Eine weitere Anwendungsbestimmung besagt, dass Spätanwendungen in Getreide nur auf Teilflächen erlaubt sind, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre. Damit soll die Anwendung auf solche Situationen und Teilflächen beschränkt werden, in denen es um die Abwendung von Schäden geht.
 
Für das Anwendungsgebiet "Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter vor der Ernte" bedeutet das: Eine Spätverunkrautung ist laut BVL nicht generell als schädlich zu betrachten, sondern nur dort, wo es in lagerndem Getreide zu Unkrautdurchwuchs gekommen ist und sofern eine Ernte ohne Unkrautbekämpfung nicht möglich ist.
 
Entsprechend ist eine Anwendung zur Sikkation nur dort erlaubt, wo das Getreide ungleichmäßig abreift und eine Beerntung ohne Behandlung nicht möglich ist, nicht jedoch zur Steuerung des Erntetermins oder Optimierung der Drusch.
 
Die Anwendungsbestimmungen gelten ab sofort, auch für bereits gekaufte Pflanzenschutzmittel
  • Zulassung für Rounup Rekord erteilt (01. April)
  • Monsanto bringt neue Roundup-Generation auf den Markt (19. Feb)

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...