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Produktion und Förderung

NRW: Regierung legt Erlass zur N-Düngung vor

am Dienstag, 31.07.2012 - 09:20 (Jetzt kommentieren)

Düsseldorf - Wieviel N-Dünger darf im Herbst auf nordrhein-westfälischen Feldern ausgebracht werden? Die Landesregierung hat dazu jetzt klare Regeln vorgelegt.

In der Düngerverordnung ist der herbstliche Einsatz organischer N-Dünger mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff geregelt:
 
Die Verordnung bezieht sich auf Gülle, Jauche, und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel (feste, flüssige Gärreste, Klärschlamm) oder Geflügelkot. Sie dürfen im Herbst auf Ackerflächen zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis zur Höhe des aktuellen Düngebedarfs der Kultur, oder als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbleibendem Getreidestroh ausgebracht werden. Maximal sind 40 Kilo NH4-N oder 80 Kilo je Hektar Gesamt-N erlaubt.

Wann kein N-Dünger ausgebracht werden darf

Der neue Erlass der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen regelt nun klar, unter welchen Bedingungen kein herbstlicher N-Düngebedarf gegeben ist:
  • Winterweizen nach Mais/ Raps/ Kartoffeln/ Zuckerrüben/ Gemüse/ Leguminosen
  • Getreide nach Silomais
  • Zwischenfrüchte nach Mais und Zuckerrüben.
Hieraus ergibt sich für den Zuckerrübenanbau keine Veränderung, erklärt der Landwirtschaftliche Informationsdienst Zuckerrübe (liz). Sowohl zur Strohdüngung als auch zur Zwischenfrucht vor Zuckerrüben dürfen die oben aufgeführten organischen Dünger im Rahmen der Regelung maximal bis zur 40-80-Obergrenze nach wie vor eingesetzt werden.
 
Um den Bedarf an Grund- und Spurennährstoffen für die gesamte Fruchtfolge, sowie kulturartspezifisch zu ermitteln, bietet der Informationsidenst das Programm LIZ–Dungpro an. Zum Programm kommen Sie hier ... 

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