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Greening

Ökologische Vorrangflächen: Meldepflicht bei Änderungen beachten

am Donnerstag, 29.09.2016 - 16:45 (Jetzt kommentieren)

Jegliche Änderung der Angaben im Sammelantrag zu den ökologischen Vorrangflächen (öVF) muss der zuständigen Bewilligungsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Das sind die Regeln.

Die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen weisen aus aktuellem Anlass noch einmal darauf hin, dass ausnahmslos jegliche Änderung der Angaben im Sammelantrag zu den ökologischen Vorrangflächen (öVF) der zuständigen Bewilligungsstelle schriftlich mitzuteilen ist. Der Hintergrund ist die rechtliche Neuerung des §11a der InVeKoS-Verordnung.

Antragsteller können grundsätzlich, wenn Umstände vorliegen, die sie zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrages nicht absehen konnten, noch bis zum 01. Oktober des Antragsjahres einen Wechsel der öVF in öVF mit Zwischenfruchtanbau anzeigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Aufwuchs von als öVF ausgewiesenen stickstoffbindenden Pflanzen nicht erfolgreich war.

Es ist jedoch mittels Modifikationsantrages nur möglich als Ersatzflächen öVF mit Zwischenfruchtanbau zu wählen und diese Modifikation mittels des gleichnamigen Antragsvordruckes zu beantragen. Eine Umwandlung in andere Typen von öVF ist in § 11 a InVeKoSV nicht vorgesehen.

Modifikationsantrag: Das ist zu beachten

  • Ein Modifikationsantrag ist laut LWK Niedersachsen im Kalenderjahr 2016 bis spätestens 04. Oktober 2016 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
  • Der Modifikationsantrag muss innerhalb von 10 Werktagen genehmigt werden, ansonsten gilt er als genehmigt.

Der Wechsel muss dabei vom Antragsteller begründet werden, in dem erklärt wird, welcher Umstand eingetreten ist, den er bis 15.05. des Antragsjahres (in 2016 der 17. Mai) nicht vorhersehen konnte. Die Begründung ist bei einem Wechsel von Zwischenfrucht auf Zwischenfrucht nicht erforderlich.

Wechsel nur auf Flächen, die im Sammelantrag stehen

Darüber hinaus darf der Wechsel nur auf Flächen erfolgen, die bereits im Sammelantrag aufgeführt worden sind und die Umwandlung darf nicht zu einer Erhöhung des Anteils der öVF an der gesamten Ackerfläche des Betriebes führen. Ein Wechsel von öVF im Rahmen der geltenden Kompensationsregelung ist nur im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle möglich.

Die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle ist für den Antragsteller weder vorhersehbar noch kann diese beantragt werden. Die Nichtbeachtung dieses Meldeerfordernisses bei öVF kann negative Folgen haben, zum Beispiel wenn mit dem kommenden Sammelantrag 2017 Winterkulturen auf den Flächen gemeldet werden, die in Ermangelung der fehlenden schriftlichen Änderungsmeldung in 2016 noch als gemeldete öVF galten. Dies könnte sich unter Umständen im Nachhinein negativ auf die Höhe der Greeningprämie für das Kalenderjahr 2016 auswirken.

Quelle: LWK Niedersachsen

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