Für viele Landwirte, die sich in diesem Jahr von der Pauschalierung verabschieden mussten, war der Übergang in die Regelbesteuerung mit einer höheren Umsatzsteuer verbunden. Neben Maßnahmen, die Betriebsleiter vor der Umstellung ergreifen konnten, gibt es jetzt zur Senkung der Steuerlast noch das Mittel der Vorsteuerberichtigung. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin.
Vorsteuererstattung für Wirtschaftsgüter und Umlaufvermögen
Das Finanzamt erstattet weiterhin Vorsteuern für eingekaufte Leistungen aus der Zeit der Pauschalierung, also vor 2022. Laut Ecovis betrifft das einerseits Gebäude, Maschinen und Gerätschaften des Anlagevermögens. Dabei gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Gebäudebestandteile sowie von fünf Jahren für alle anderen Wirtschaftsgüter.
Eine nachtägliche Vorsteuererstattung kann es aber auch beim Verkauf landwirtschaftlicher Produkte – also für das Umlaufvermögen – geben. Hier erfolgt die Berichtigung nicht für bestimmte Zeiträume, sondern punktuell beim Verkauf der Ernte. Allerdings liegen für Verkäufe von Ernten und Vorräten keine geeigneten Aufzeichnungen vor und für den Landwirt ist es schwierig, bei der Ermittlung der Vorsteuern aus Herstellungskosten zu schätzen. Ecovis-Expertin Ines Wollweber weist hier auf die Steuerbüros hin, die die nötigen Zahlen kennen und weiterhelfen können.
1.000 Euro Bagatellgrenze: Gegenstände oder vertretbare Sachen verkauft?
Bleibt der Mehrwertsteuerbetrag für das Berichtigungsobjekt unter 1.000 Euro, kann die Rückzahlung anteiliger Vorsteuer nicht in Anspruch genommen werden. Es ist für den Landwirt also ratsam, diese Grenze zu überschreiten, indem er seine Ernte zum Beispiel an einen Großabnehmer anstatt im Hofladen verkauft.
Beim Verkauf von Ernteprodukten handelt es sich um vertretbare Sachen. Diese werden laut Gesetz im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt. Beim Berichtigungsobjekt handelt es sich dann um die jeweils veräußerte Menge nach dem abgeschlossenen Verkaufsvertrag, erklärt Ecovis.
Anders verhält es sich bei der Lieferung von Gegenständen. So werden etwa Rinder gesetzlich als Gegenstand betrachtet, weil sie individualisierbar sind. „Das Berichtigungsobjekt ist dann beispielsweise die einzelne Kuh. Damit gibt es keine nachträgliche Steuererstattung vom Finanzamt, da sich hier die 1.000-Euro-Grenze nicht erreichen lässt“, sagt Wollweber.
Der Verkauf eines kompletten Putenmastgangs hingegen zähle als vertretbare Sache. In diesem Fall fehle für die Kleintiere eine entsprechende Zuordnung, weshalb der Landwirt die Vorsteuern vom Finanzamt erstattet bekommt.
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