Grundabgabesatz von 20 Euro je Hektar im Jahr denkbar
- einen Grundabgabesatz in Höhe von 20 Euro für die maximal zulässige Aufwandmenge je PSM für einen Hektar im Jahr ("Hektar-Basispreis"), da die Aufwandmenge die höchst unterschiedlichen Wirkintensitäten der PSM und damit in pauschalisierter Form die ökotoxikologische Wirkung jedes PSM am besten und einfachsten widerspiegelt),
- eine Ergänzung dieses Grundabgabesatzes um einen humantoxikologischen Faktor, welcher anhand der europäischen ADI- und AOEL-Einstufung der einzelnen, im jeweiligen PSM enthaltenen Wirkstoffe berechnet wird und das jeweilige Risikopotenzial für Verbraucher und Anwender ausdrückt,
- eine weitere Ergänzung durch einen Zusatzfaktor von 1,5 für PSM mit Wirkstoffen, die in der EU als Substitutionskandidaten eingestuft sind, sowie einen Zusatzrisikofaktor von 4 für Haus- und Kleingartenmittel, da für beide PSM-Gruppen erhöhte Umwelt- und Gesundheitsrisiken bei der Anwendung bestehen, die stärkere Lenkungsanreize rechtfertigen,
- die Steuer/Abgabe bei den inländischen Herstellern und Importeuren bzw. den Groß- und Einzelhändlern zu erheben, damit diese dann die Abgabe - wie bei der Verbrauchbesteuerung üblich - auf den Verkaufspreis aufschlagen, wodurch die Anwender wie gewünscht das Preissignal erfahren, und
- die Steuer/Abgabe möglichst als Wertabgabe auszugestalten, d. h. bei der Erhebung als prozentualen Preiszuschlag je Pflanzenschutzmittel auszudrücken, damit der ökonomische Anreiz auch bei Inflationierung real stbil bleibt.
Preissteigerung von PSM von über 40 Prozent
Verwendung der Mittel
- Bei einer Verbrauchsteuer fließen die Einnahmen gemäß Art. 106 GG in den Bundeshaushalt, können aber über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für entsprechende PSM-reduzierende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
- Bei einer Ausgestaltung als Verkehrsteuer stehen die Einnahmen nach Art. 106 GG den Ländern zu, wobei die Verteilung im Erhebungsgesetz zu regeln wäre.
- Bei einer bundesweiten nichtsteuerlichen Abgabe kann der Bundesgesetzgeber weitestgehend frei entscheiden, ob er sich oder den Ländern die Einnahmen zuweist.
- Im Fall einer Ausgestaltung als Finanzierungssonderabgabe müssen die Einnahmen aber gruppennützig zugunsten der Abgabenschuldner bzw. Abgabenträger verwendet werden und ist diese Verwendung durch Bündelung in einem aufgabenbezogenen Sonderfonds sicherzustellen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.