Im Dezember 2021 teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) den Finanzbehörden in den Bundesländern mit, welche Fristen für steuerfreie Rücklagen gelten. Unternehmen können sich aufgrund dieser Entscheidung mehr Zeit für die Reinvestition lassen, denn die Auflösung der Rücklage, die sich gewinnerhöhend auswirkt, wurde nach hinten verschoben. Was bei den Rücklagen zu beachten ist und welche neuen Fristen jetzt gelten, erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.
Reinvestitionsfristen für bewegliche Wirtschaftsgüter, Grundstücke und Gebäude
Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage entsteht dann, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betrieb ausscheiden und dadurch stille Reserven aufgedeckt werden. Um das zu vermeiden, müssen Landwirte zunächst die Rücklage in dem Jahr bilden, in dem das Wirtschaftsgut ausgeschieden ist. Eine weitere Voraussetzung für die Bildung der steuerfreien Rücklage ist, dass bis zum Ende des Wirtschaftsjahres noch keine funktionsgleiche Ersatzbeschaffung stattgefunden hat.
Wie Ecovis erläutert, muss bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Rücklage nach einem Jahr wieder aufgelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsguts. Wenn das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass die Ersatzbeschaffung aus besonderen Gründen noch nicht erfolgen konnte, sie aber noch ernstlich geplant ist, kann die Reinvestitionsfrist auf vier Jahre verlängert werden.
Vier Jahre beträgt laut Ecovis auch die reguläre Frist für Gebäude und Grundstücke. Sechs Jahre kann die Frist für einen Neubau betragen.
Fristverlängerungen richten sich nach gewöhnlichem Termin für die Rücklagenauflösung
Wenn die Rücklage ohne Sonderregelungen zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 1. Januar 2021 hätte aufgelöst werden müssen, verlängert sich die Reinvestition um zwei Jahre. Damit beträgt die Frist zur Auflösung nun drei, sechs oder acht Jahre.
Hätte die Rücklage zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 1. Januar 2022 aufgelöst werden müssen, verlängert sich die Reinvestition um ein Jahr. In diesen Fällen beträgt die Frist zur Auflösung zwei, fünf oder sieben Jahre.
Das Bundesfinanzministerium hat mit den neuen Fristverlängerungen seine Mitteilung an die Bundesländer vom Januar 2021 ersetzt, mit der die Fristen wegen der Corona-Pandemie bereits um ein Jahr verlängert wurden.
Entscheidender Zeitgewinn
Wie sich die Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Landwirte auszahlen kann, erklärt Ecovis an folgendem Beispiel: Ein Hochwasser zerstörte am 10.04.2015 eine Maschinenhalle vollständig. Der maßgebende Buchwert betrug 100.000 Euro. Die Neuwertversicherung bezahlte eine Entschädigung von 200.000 Euro. Durch die Versicherungsentschädigung würde ein Gewinn von 100.000 Euro entstehen. Der geschädigte Landwirt hat zum Schluss des Wirtschaftsjahres, also dem 30.04.2015, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 100.000 Euro gebildet. Somit erfolgte keine Aufdeckung der stillen Reserven.
Aufgrund der Materialknappheit verzögert sich jedoch die Fertigstellung der neuen Halle. Erst am 01.06.2021 ist das neue Gebäude betriebsbereit. Die Reinvestition erfolgte eigentlich zu spät. Nun verlängert sich die Reinvestitionsfrist aber um ein Jahr bis zum 30.04.2022, sodass der Landwirt das Gebäude noch rechtzeitig fertigstellen kann.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.