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Pflanzenschutz

Sachkundenachweis rechtzeitig erneuern

am Freitag, 06.11.2015 - 11:30 (Jetzt kommentieren)

Wer mit Pflanzenschutzmitteln hantiert, braucht einen Sachkundenachweis. Wer diesen im Zuge seiner Berufsausbildung erworben hat, sollte ihn rechtzeitig erneuern - sonst wird eine neue Prüfung fällig.

Landwirte haben durch ihren Berufsabschluss oder eine extra Prüfung die Sachkunde zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erworben. Nach der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Sachkundenachweis im Scheckkartenformat erforderlich.

Wer die Sachkunde bereits erworben hat, kann die Karte bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen. Online kann der Antrag hier gestellt werden: www.pflanzenschutz-skn.de

Altsachkundige müssen bis 31. Dezember eine Fortbildung machen

Sachkundige Anwender, Berater oder Abgeber von Pflanzenschutzmitteln müssen nach dem geltenden Pflanzenschutzgesetz regelmäßig in 3‐Jahres‐Zeiträumen anerkannte Pflanzenschutz‐Sachkundefortbildungen besuchen.

Altsachkundige (Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig waren) müssen laut LWK Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2015 eine Fortbildung absolviert haben, wenn sie zwischen 2013 und 2015 im Pflanzenschutz aktiv waren.

Die Fortbildung dauert mindestens vier Stunden und muss Inhalte nach Anhang I der EU-Rahmenrichtlinie 2009/128 EG behandeln. Eine Prüfung am Ende ist nicht erforderlich.

Fortbildung: Neusachkundige mit individuellen Terminen

Neusachkundige (Personen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig wurden) haben individuelle Fortbildungszeiträume, deren Beginn auf dem Sachkundenachweis aufgedruckt ist.

Die Teilnahme ist durch eine Fortbildungsbescheinigung zu belegen, diese Bescheinigung muss bei Kontrollen vorgelegt werden.

Kommt der Sachkundige seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach, kann ihm der Sachkundenachweis entzogen werden

Sachkundenachweis: Scheckkarten-Format ist Pflicht

Generell gilt: Als Nachweis der Pflanzenschutz-Sachkunde gilt ab 26. November dieses Jahres nicht mehr nur der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, eines abgeschlossenen Studiums oder einer bestandenen Sachkundeprüfung.

Ab dem Zeitpunkt darf der Handel Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur noch gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises im Scheckkarten-Format abgeben.

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