Von der Filterpflicht betroffen sind Schweinehaltungsanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind. Dies sind Anlagen mit
- 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen,
- 750 oder mehr Sauenplätzen oder
- 6.000 oder mehr Ferkelplätzen.
Für bestehende Ställe dieser Größenordnung soll dem Entwurf zufolge bis spätestens Ende 2015 der nachträgliche Einbau von Filtern angeordnet werden, wobei eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren vorgesehen ist.
Auch kleinere Ställe können nachrüsten müssen: Wie das Landwirtschaftsministerium mitteilt, könnte dies "im Einzelfall notwendig sein, wenn dies die besonderen örtlichen Umstände erfordern".
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