Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Produktion und Förderung

Schmidt will Zulassungsverfahren für Hühnerställe

am Donnerstag, 16.10.2014 - 13:39 (Jetzt kommentieren)

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt will ein Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen einführen. Als erstes kommen Hühnerställe auf den Prüfstand.

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat konkrete Eckpunkte für die Prüfung und Zulassung von Stallbauten und Stalleinrichtungen vorgelegt. "Neue Stalleinrichtungen in Deutschland sollen sich künftig stärker am Tierwohl orientieren. Mein Ziel sind tierfreundliche Ställe und keine stallfreundlichen Tiere", sagte Schmidt.
 
Die Eckpunkte für ein Prüf- und Zulassungsverfahren für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen wurden an Länder, Forschungseinrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen aus den Bereichen Landwirtschaft und Tierschutz versandt. In einem ersten Schritt sollen Kriterien für Stalleinrichtungen von Legehennen entwickelt werden.
 
Bereits der Hersteller einer Stalleinrichtung muss künftig ein Typenzulassungsverfahren für jede neue Einrichtung durchlaufen, bei dem Experten die Stalleinrichtung umfassend unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes prüfen. Erfahrungen mit solchen Zulassungsverfahren gibt es bereits in Schweden, in der Schweiz und in Österreich. In einem ersten Schritt wird dies für den Legehennenbereich vorgeschlagen.
  • BaWü: Tierwohl entscheidet über Stallbau-Förderung (26. Juni)... 
  • Tipps zum Bauen in der Landwirtschaft Teil 2 (14. Oktober)...

Was soll mit dem Prüf- und Zulassungsverfahrens erreicht werden?

  • Vereinfachung, Beschleunigung und Vereinheitlichung der tierschutzrechtlichen Beurteilung für die zuständigen Landesbehörden bei der Genehmigung von Stallbauvorhaben und bei der Überwachung des Tierschutzrechts vor Ort
  • Sicherstellung, dass die betroffenen Tiere langfristig nur noch in als tierschutzkonform geprüften und zugelassenen Stalleinrichtungen untergebracht werden

In welchen Bereichen gilt das neue Zulassungsverfahrens?

  • Das BML schlägt vor, dass Prüf- und Zulassungsverfahren in einem ersten Schritt auf die Legehennenhaltung, insbesondere die Bodenhaltung auf mehreren Ebenen (Volierensystem) zu erstrecken.
  • In einem zweiten Schritt sollten weitere Tierhaltungen einbezogen werden, deren Stalleinrichtungen für ein Prüf- und Zulassungsverfahren geeignet sind. Dies können sowohl komplexe Haltungssysteme sein (z.B. ein komplettes Volierensystem), als auch einzelne Einrichtungselemente (z.B. eine Tränkvorrichtung) oder technische Anlagen (z.B. Leuchtmittel wg. UV-Anteil im Spektrum).
  • Es handelt sich um eine Typenzulassung, also um eine Zulassung der Bauart vor der Abgabe an die Nutztierhalter. Das Verfahren ist insoweit nicht mit dem TÜV für ein einzelnes zugelassenes Kraftfahrzeug vergleichbar, das in regelmäßigen Abständen wiederholt auf den Prüfstand kommt.

Wer ist für das Zulassungsverfahren zuständig?

  • Zuständige Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Zulassungsstelle führt im Internet ein Register über die geprüften Stalleinrichtungen.
  • Das Friedrich-Loeffler-Institut soll die Zulassungsstelle hinsichtlich Prüfkriterien, der Auswahl der Prüfstellen und des erforderlichen Prüfumfangs der einzelnen Anträge beraten.

Wie funktioniert das Zulassungsverfahren?

  • Derjenige, der eine Stalleinrichtung in Verkehr bringen will, kann bereits in der Entwicklungsphase Sachverständige des Friedrich-Loeffler-Instituts oder der Prüfstellen konsultieren. Der Hersteller stellt bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Zulassung. Diese prüft, ob die eingereichten Unterlagen für die Zulassung ausreichen oder ein Prüfgutachten erforderlich ist. Während des laufenden Prüf- und Zulassungsverfahrens kann der Hersteller die Stalleinrichtung optimieren.
  • Stalleinrichtungen, die in anderen Staaten in einem vergleichbaren Verfahren überprüft wurden, erhalten ohne weitere Prüfung die Zulassung. Entsprechende Unterlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen.
  • Der Antragsteller muss die Kosten für die Zulassung und die Prüfung einer Stalleinrichtung tragen.
   

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...