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Produktion und Förderung

Schwanzprämie: 16,50 Euro gibt es je Mastschwein

am Dienstag, 30.06.2015 - 12:30 (Jetzt kommentieren)

Ab 1. Juli können in Niedersachsen Tierwohlprämien für Ringelschwänze und Co. beantragt werden. Das sind die Kritierien für die Teilnahme und soviel erhalten Tierhalter für intakte Schwänze und Hennenschnäbel.

Das Niedersächsische Agrarministerium zahlt Tierhaltern zukünftig Prämien für Tierwohlmaßnahmen wie den Verzicht auf ein Schwanzkürzen bei Schweinen. Wenn mindestens 70 Prozent der Tiere unversehrte Schwänze haben, erhält der Tierhalter pro Schwein 16,50 Euro. Das heißt, bei 1.000 Schweinen müssen mindestens 700 Tiere während des gesamten Mastzeitraums ein intaktes Ringeschwänzchen aufweisen, dann erhält der Mäster die Prämie für alle 1.000 Schweine.
 
Die Förderung ist allerdings auf 1.000 Mastschweine pro Durchgang begrenzt. Ab 1. Juli können Schweine- und Legehennenhalter die Förderung der Tierwohlmaßnahmen beantragen.
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1,70 Euro Prämie für intakten Schnabel

Legehennenhalter können sich den Verzicht auf das Schnabelkürzen bezahlen lassen. Der Förderbetrag beträgt rund 1,70 pro Tier für maximal 6.000 Hennen pro Durchgang. Dafür muss der Landwirt folgende Bedingungen vorweisen:
  • mehr Platz
  • bessere Ausgestaltung des Stalles
  • gute Fütterung
  • Beschäftigungsmaterial
  • Nester und Sitzstangen
  • Haltung nur Ställen mit Tieren, bei denen keine Schnabelbehandlung vorgenommen wurde
  • Federpicken: Die richtige Fütterung ist ein wichtiger Faktor

Bedingungen Ringelschwanzprämie

 
Für die Ringelschwanzprämie muss der Antragsteller aus einer Liste mit spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls unterschiedlich stark gewichtete Punkte auswählen, die er in seinem Haltungssystem bereits erfüllt oder definitiv umsetzen wird. Dazu zählen:
 
  • Erfahrung mit der Haltung von Schweinen mit unkupierten Schwänzen
  • Mehr Platzangebot
  • Beschäftigungsmaterial
  • Die Beschränkung der Tierzahl auf zunächst kleine Gruppen
Weitere Voraussetzungen:
  • Landwirte müssen dem Ministerium ein überzeugendes Konzept vorlegen.
  • Die gleichzeitige Haltung von kupierten und unkupierten Tieren in einer Gruppe ist nicht erlaubt.
  • Betrieben, die neu anfangen, wird empfohlen, zunächst mit 200 Tieren zu starten und die Maßnahme dann schrittweise auszuweiten.
  • Die Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen, oder er muss eine feste Lieferbeziehung zum Ferkelaufzuchtbetrieb nachweisen.
  • Der Betriebsleiter ist verpflichtet an einer vom Agrarministerium Hannover anerkannten Beratung zum Tierwohl in der Ferkelaufzucht teilzunehmen.
  • Sowohl für Ferkelerzeuger als auch für Mäster ist die Teilnahme an einer Schulung verpflichtend.

Kontrolle alle 3 Monate

Jeder zur Förderung angemeldete Bestand wird entweder einmal pro Mastzyklus oder dreimal im Verpflichtungszeitraum mit einem Abstand von mindestens drei Monaten tierärztlich begutachtet. Diese verpflichtende Kontrolle (zusätzlich zur üblichen Betreuung) durch den Tierarzt wird frühestens vier Wochen vor der geplanten Schlachtung durchgeführt. Zusätzlich erfolgt eine 100-prozentige Vor-Ort-Kontrolle aller Betriebe durch die Landwirtschaftskammer, also jeder Betrieb wird erfasst. Um den Anteil an intakten Ringelschwänzen zu überprüfen, wird dieser nach einem vorgegebenen Muster dokumentiert.
 
Die Antragsformulare können unter www.tierwohl.niedersachsen.de heruntergeladen werden.

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