Geschäftsbedingungen entscheiden
Entscheidend seien primär die vereinbarten Geschäftsbedingungen. Darauf weist Rechtsanwalt Christoph Röger von der Anwaltskanzlei Meidert und Kollegen in Augsburg hin. Gelten die Deutschen Einheitsbedingungen des Getreidehandels, so könne sich der Landwirt gegebenenfalls auf höhere Gewalt berufen, meint Röger. Dann wäre der Landwirt von der Lieferverpflichtung entbunden. "Allerdings muss der Landwirt seinem Kontraktpartner unverzüglich anzeigen, dass er seiner Lieferverpflichtung nicht nachkommen kann", erläutert der Jurist. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern", also sobald der Landwirt Kenntnis von der Qualität der Getreideernte hat. Dazu gehöre aber auch, dass der Landwirt die Qualität seines Getreides rechtzeitig untersuchen lässt.
Auch Unmöglichkeit zählt
Sind die Einheitsbedingungen nicht vereinbart und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, kann sich der Landwirt gegebenenfalls auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf so genannte praktische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit der Lieferung berufen, vor allem wenn der Landwirt vor Monaten einen deutlich niedrigeren Preis für sein Getreide vereinbart hatte.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Röger treffe dies auf die momentane Marktsituation bei Weizen zu. So müsste der Landwirt teuren Brotweizen zu rund 200 Euro je Tonne beschaffen, um ihn an die Mühle oder Erfasser zuliefern. Hat er aber nur einen Preis von um die 130 Euro je Tonne im Lieferkontrakt vereinbart, seien laut Röger "im Einzelfall die Kosten für den Erzeuger so hoch, dass sie in krassem Missverhältnis zum Interesse des Ankäufers an der Lieferung stehen." Denn der Landwirt würde unverschuldet einen außerordentlichen Verlust erleiden. Rechtsanwalt Röger rät aber in jedem Fall, bei Lieferschwierigkeiten mit dem Abnehmer unverzüglich Kontakt aufzunehmen. "Oft können sich die Kontraktpartner gütlich einigen". (dlz agrarmagazin)
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