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Steuertipp

So nutzen Sie als Landwirt die neuen Corona-Steuerhilfen optimal

Würfel in Kombination "MWST 16 %"
am Freitag, 19.06.2020 - 14:56 (Jetzt kommentieren)

Heute wurde im Bundestag das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in erster Lesung beraten. Tritt das Gesetz in Kraft, können Sie eventuell nicht nur von der Mehrwertsteuersenkung, sondern auch von weiteren steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Insbesondere plant die Bundesregierung in ihrem Konjunkturpaket die Senkung der Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 2020 von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent, die vorübergehende Einführung der degressiven Abschreibung sowie die Verlängerung und Ausweitung von Verlustrückträgen.

Investitionen im zweiten Halbjahr 2020 lohnen sich

Die PARTA – Kanzlei für Agrarrecht weist darauf hin, für alle gegenständlichen Investitionen die Lieferdaten auf zweite Halbjahr 2020 anzuberaumen. Können Sie beispielsweise davon ausgehen, dass für Ihren Betrieb mittelfristig die Anschaffung einer neuen Maschine erforderlich sein wird, sei es für die Nutzung der Umsatzsteuersenkung ratsam, die Investition zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 vorzunehmen. Auch empfehle es sich, Vorräte – zum Beispiel bei Pflanzenschutz- oder Düngemittel – bis Ende 2020 anzulegen.

Laut IHK Schwaben sei für Werklieferungen, die beispielsweise als Dienstleistungen in Werkstätten erbracht werden, der Tag der Übergabe und Abnahme das entscheidende Datum. Auch sonstige Leistungen wie durchgeführte Beratungen oder Montagen richteten sich nach dem Zeitpunkt der Vollendung des Werks samt Abnahme, informiert die IHK. Die PARTA weist darauf hin, dass sich die Umsetzung der gesenkten Umsatzsteuer komplizierter gestalte, wenn sie sich auf den Lieferverkehr zwischen Unternehmen beziehe oder Leistungen in einem bestimmten Zeitraum und nicht an einem einzelnen Tag erbracht würden.

Der landwirtschaftliche Pauschalierungssatz von 10,7 Prozent sei laut Ecovis Agrar nicht von der Umsatzsteuersenkung betroffen.  

Abschreibung von bis zu 45 Prozent des Anschaffungswertes möglich

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht darüber hinaus die vorübergehende (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung vor. Um einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, soll für bewegliche Wirtschaftsgüter der Abschreibungssatz auf maximal 25 Prozent erhöht werden.

Zusätzlich bleibe die Regelung des § 7g Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes auch in den betreffenden Jahren 2020 und 2021 bestehen, teilt die PARTA mit. Hier ermöglicht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter von bis zu 20 Prozent ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bietet sich Ihnen also die Möglichkeit, bis Ende 2021 eine Sonderabschreibung zu nutzen, profitieren Sie von der degressiven Abschreibung von 25 Prozent also zusätzlich. Somit könne laut PARTA also ein Abschreibungssatz von bis zu 45 Prozent direkt bei der Anschaffung geltend gemacht werden.

Ob die Nutzung der degressiven Abschreibung sinnvoll ist, hänge vom Einzelfall ab, erläutert PARTA. Eine Empfehlung lasse sich nicht pauschal für bestimmte Investitionen oder finanzielle Kapazitäten ableiten.

Grenzen für Verlustrücktrag angehoben

Auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für steuerliche Verlustrückträge im Rahmen des geplanten Konjunkturpakets weist Ecovis Agrar hin. Durch die Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag auf 5 Mio. Euro beziehungsweise 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung hat künftig eine größere Zahl von Betrieben die Möglichkeit, diese Maßnahme in Anspruch zu nehmen, erläutert PARTA. Konnten Sie vom bereits beschlossenen Verlustrücktrag bisher nicht profitieren, lohnt sich hier also eine erneute Prüfung.

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