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Steuertipp

So vermeiden Sie als Landwirt hohe Steuern beim Erbbaurecht

Erbbaurecht
am Freitag, 24.12.2021 - 05:45 (1 Kommentar)

In landwirtschaftlichen Grundstücken ruhen erhebliche stille Reserven. Ein Erbbaurecht kann daher hohe Steuern auslösen.

Wer ein Erbbaurecht auf einem Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen bestellen will, sollte die Verwendung der Grundstücke außerhalb der Landwirtschaft sorgfältig prüfen. Denn je nach Umfang und Verwendungszweck kann diese Form der Entnahme aus dem Betrieb hohe Steuern auslösen. Darauf weist die Steuerberatung Ecovis hin.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster hat die Steuerpflicht jetzt bekräftigt. Der Hintergrund ist, dass in landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der steigenden Bodenpreise immer mehr stille Reserven verborgen sind.

Worauf sollten Sie bei der Bestellung von Erbbaurechten achten?

Grundsätzlich gilt: Die Flächen eines Hofs gehören solange zum Betriebsvermögen, wie sie der Landwirt selbst bewirtschaftet. Auch eine Verpachtung der Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken ist unschädlich. Sobald aber eine außerlandwirtschaftliche Nutzung stattfindet, ist der Verbleib im Betriebsvermögen fraglich.

Zur Vereinfachung wenden die Finanzämter eine pauschale Grenze von 10 Prozent der Betriebsflächen an: Unabhängig von der Höhe der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen gehören die Flächen weiterhin zum Betriebsvermögen, wenn die nutzungsgeänderte Fläche nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtbetriebsfläche umfasst.

Bei der Bestellung von Erbbaurechten in größerem Umfang kann diese Grenze in der Praxis allerdings durchaus überschritten werden.

Ein Fall aus der Praxis

Golfplatz

Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Jahr über einen strittigen Fall der Entnahme für ein Erbbaurecht zu entscheiden. Dabei hatte eine Landwirtin von ihrem Betrieb mit 14 Hektar Gesamtfläche im Jahr 2012 auf einer Teilfläche von 3,5 Hektar ein Erbbaurecht für die Dauer von zunächst 50 Jahren an eine Kommanditgesellschaft bestellt. Die Gesellschaft wollte auf dem Areal ursprünglich ein Gewerbegebäude bauen. Der Plan zerschlug sich allerdings, sodass auf der Teilfläche weiterhin Getreide angebaut wurde.

Trotzdem versteuerte das zuständige Finanzamt eine Entnahme. Die Landwirtin wehrte sich gegen diese Entscheidung. Sie argumentierte, dass die Fläche nicht bebaut und somit nicht außerlandwirtschaftlich genutzt werde.

So urteilte das Finanzgericht

Die Richter am Finanzgericht gaben dem Finanzamt jedoch recht. Nach ihrer Auffassung trat die steuerschädliche Nutzungsänderung bereits durch die Bestellung des Erbbaurechts ein, unabhängig davon, ob die die Fläche wie geplant bebaut wird. Als Folge des Erbbaurechts werde das Grundstück für mindestens 50 Jahren dem Hof dauerhaft entzogen. Und da die Entnahme die 10-Prozent-Grenze bei weitem überschreite, sei die Zwangsentnahme unvermeidbar (Urteil vom 15. September 2021, 13 K 2130/17 E).

Das Gericht hat eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.

Auch die weitere Verwendung der Fläche ist steuerlich relevant

Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg weist darauf hin, dass Landwirte bei der Nutzungsänderung ihrer Flächen nicht nur bei der Bestellung von Erbbaurechten, sondern auch bei Vermietungen und Verpachtung stets prüfen sollten, ob die 10-Prozent-Grenze anzuwenden ist und eingehalten werden kann.

„Hier muss man wissen, dass nicht jede außerlandwirtschaftliche Nutzung ein Problem ist“, erläutert Merl. Geht die Fläche nicht endgültig für die landwirtschaftliche Nutzung verloren, müssen Landwirte die Grenze von 10 Prozent der Betriebsfläche nicht beachten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Flächen für den Bau von Photovoltaikanlagen oder einen Golfplatz verpachtet werden.

Mit Material von Ecovis

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