Wie der Deutsche Bauernverband (DBV) jetzt mitteilte, endet die Steuererklärungsfrist bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nunmehr nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/11 folgt.
Im Hinblick auf das normale landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni bedeutet dies, dass die Steuererklärungsfrist nicht vor dem 30. November 2011 abläuft. Bisher war das der 30. September. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine Buchstelle erledigen lassen, verlängert sich die Steuererklärungsfrist bis zum 31. Mai 2012 gegenüber dem 31. März nach der bisherigen Regelung.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die
Frist nunmehr bis zum 31. Juli 2012 anstatt lediglich bis zum 31. Mai verlängert werden. Die Anpassung der Fristen erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, das eine Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Land- und Forstwirte um zwei Monate vorsieht. DBV-Generalsekretär Dr. Helmut Born hatte sich im Oktober an das Bundesfinanzministerium gewandt und sich für eine zeitnahe Umsetzung des gesetzgeberischen Willens in der Verwaltungspraxis eingesetzt.
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