Wer neue Wohnungen vermieten will, kann jetzt noch mehr Steuern sparen. Der Bundesrat hat Ende Juni das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus“ gebilligt. Nun können Häuslebauer von höheren Abschreibungen für ihre Gebäude profitieren. Doch wer sie nutzen will, muss sich beeilen. Die Steuervorteile gelten nur befristet.
Neben der linearen Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) von 2 Prozent lässt der Fiskus nun Sonderabschreibungen von jährlich 5 Prozent zusätzlich zu. Die Sonderabschreibung ist jedoch auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden drei Jahre begrenzt. Somit ergibt sich ein Förderzeitraum von insgesamt vier Jahren.
Innerhalb des Abschreibungszeitraums können Investoren bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Das mindert die Steuerlast deutlich.
Begünstigte Vorhaben
Die Finanzverwaltung gewährt die Sonderabschreibung, wenn Landwirte und andere Bauherren neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum schaffen, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist.
Das Objekt muss innerhalb von Deutschland oder der übrigen Europäischen Union liegen.
Voraussetzung ist ferner, dass Sie den Bauantrag oder eine Bauanzeige zwischen dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt haben beziehungsweise stellen werden. Unter den Neubau von Wohnraum fallen nach Lesart der Finanzämter aber nur bestimmte Maßnahmen.
Weitere Informationen zu den neuen Abschreibemöglichkeiten für das Schaffen von neuem Wohnraum können Sie in der aktuellen Septemberausgabe des agrarheute Magazins finden.
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