Die Finanzverwaltung hat die Reinvestitionsfristen der Rücklage für Ersatzbeschaffung um jeweils ein Jahr verlängert. Darauf hat jetzt das Steuerberatungsunternehmen Ecovis aufmerksam gemacht.
Voraussetzung ist, dass die Reinvestitionsfrist zwischen dem 29. Februar und dem 31. Dezember 2020 endete (BMF-Schreiben vom 13.01.2021).
Ohne Reinvestition droht die Aufdeckung stiller Reserven
Anhand eines Praxisbeispiels erklären die Steuerexperten von Ecovis die Wirkung der Fristverlängerung: Auf einem Beispielbetrieb sei am 15. Juni 2014 eine Scheune durch Feuer vollständig zerstört worden. Der letzte Buchwert der Scheune betrug 50.000 Euro. Die Versicherung zahlte eine Entschädigung von 150.000 Euro.
Es käme deshalb zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 100.000 Euro. Dafür hat die Landwirtin zum Schluss des Wirtschaftsjahres, also zum 30. Juni 2014, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 100.000 Euro gebildet.
Verzögerte Fertigstellung ist steuerlich unschädlich
Grundsätzlich beträgt die Reinvestitionsfrist für neu hergestellte Gebäude sechs Jahre; sie wäre also am 30. Juni 2020 zu Ende gegangen. Hier greift jedoch nun die Fristverlängerung durch das neue BMF-Schreiben. Die Reinvestitionsfrist verlängert sich um ein Jahr bis zum 30. Juni 2021.
Die Landwirtin kann also die Rücklage für Ersatzbeschaffung auf die Herstellungskosten der neuen Scheune übertragen, auch wenn der Neubau erst im Oktober 2020 und damit eigentlich zu spät fertiggestellt werden konnte. Die Herstellungskosten der neuen Scheune verringern sich somit um 100.000 Euro. „Das führt dazu, dass die Landwirtin in den Folgejahren weniger Abschreibung geltend machen kann“, sagt Ecovis-Steuerberater Ludwig Brummer.
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