Ab Anfang Februar können Landwirte wieder stickstoffhaltige Dünger auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt. Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme.
Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Ausbringverbot beachten
Auch nach dem 31. Januar ist zu beachten, dass der Boden bei der Düngung aufnahmefähig sein muss. Deshalb dürfen bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden weder Gülle noch andere Düngemittel ausgebracht werden. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führen zu Abzügen bei den EU-Betriebsprämien.
Ausnahme Stallmist
Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.
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