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Steuer und Finanzen

SVLFG: Die neuen Beitragsbescheide flattern ins Haus

am Freitag, 17.07.2015 - 15:50 (Jetzt kommentieren)

Im August flattern die Beitragsrechnungen der Berufsgenossenschaft auf die Betriebe. Sinkt oder steigt der Beitrag? Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage ist laut SVLFG in diesem Jahr nicht möglich.

Landwirt im Büro
Den Rechnungen für die 1,5 Millionen Mitglieder wird laut Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erneut der im letzten Jahr eingeführte einheitliche Beitragsmaßstab zugrunde liegen. Im Vergleich zum Vorjahr wirken sich folgende Aspekte auf die Beitragsrechnungen aus:
  • ein geringeres Umlagevolumen (859 statt 867 Mio. Euro),
  • ein geringerer Hebesatz (6,16 statt 6,48 Euro),
  • eine geringere Bundesmittelsenkungsquote (20,5 statt 21,5 Prozent) und
  • höhere Grundbeiträge.
Bei der Berechnung der risikobezogenen Beitragsteile sind darüber hinaus die Leistungsaufwendungen und die Berechnungseinheiten nach den Unternehmensverhältnissen des Jahres 2014 zu berücksichtigen. Die risikobezogenen Beitragsteile sinken für die meisten Produktionsverfahren. Für einige Produktionsverfahren sind jedoch auch angesichts der Entwicklung von Leistungsaufwendungen und Berechnungseinheiten deutliche Erhöhungen nicht zu vermeiden.
 
Erstmalig erfolgen die Abrechnung der gezahlten Vorschüsse und die Festsetzung der neuen Vorschüsse innerhalb eines Bescheides. Auf die Fälligkeiten, insbesondere auf die zum Vorschuss in 2016, sollte daher geachtet werden, rät die SVLFG.

Sinkt oder steigt der Beitrag?

Zu geringeren Beiträgen führen
  • der um ein Prozent gesunkene Umlagebedarf und
  • der um fünf Prozent gesunkene Hebesatz.
Zu höheren Zahlbeträgen führen hingegen
  • die gestiegenen Grundbeiträge sowie
  • die angekündigte Bundesmittelsenkung auf nun 100 Millionen Euro und damit auf einen Betrag, der ohne Errichtung der SVLFG schon seit 2013 gezahlt worden wäre.
Dass die Bundesmittelsenkungsquote nur um ein Prozent geringer ausfällt, hat mit den geänderten Zuwendungsbedingungen zu tun. Bundesmittel dürfen laut SVLFG nur noch auf den risikobezogenen Beitragsteil und nicht mehr auf den Grundbeitrag gewährt werden.
 
"Unter dem Strich" sieht die SVLFG für viele Mitglieder geringere Beiträge in diesem Jahr. Wegen der Entwicklung der Leistungsausgaben und Berechnungseinheiten seien aber in einigen Fällen höhere Beiträge nicht zu vermeiden. Der Grundbeitrag werde für alle Mitglieder steigen. Es werde deshalb "Gewinner" und "Verlierer" geben, so die SVLFG.

Höhere Grundbeiträge

Im letzten Jahr betrug der Grundbeitrag zwischen 60 und 269,57 Euro. Nun wurde der untere feste Wert von 60 Euro aufgegeben. In Abhängigkeit vom neuen Hebesatz erhöhen sich dadurch die Grundbeiträge auf 80,85 bis 323,40 Euro.
 
Mit den neuen Sätzen für den Grundbeitrag wird nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sichergestellt,
  • dass sich Änderungen in den über den Grundbeitrag zu finanzierenden Ausgaben nach oben oder unten bei allen Mitgliedern auswirken. Damit greife der Grundgedanke eines flexiblen Grundbeitrages.

  • Auch werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Präventions- und Verwaltungskosten durchaus in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße stehen.

  • Außerdem werde mit der neuen Satzung das Prinzip umgesetzt, dass für Mindest- und Höchstgrundbeitrag ein Verhältnis von eins zu vier gelten soll.

Übergangsrecht

Um Härten zu vermeiden, gelten laut SVLFG weiterhin Übergangsregelungen. Die im letzten Beitragsbescheid festgesetzten "Angleichungssätze" führten dazu, dass der neue Beitrag im vollen Umfang erst 2018 zu zahlen ist. Bis dahin finde eine Angleichung an das neue Beitragsniveau in gleichmäßigen Stufen statt. Dies gelte für steigende und sinkende Beiträge gleichermaßen. Komme es dennoch bei gleichen Betriebsverhältnissen zu deutlichen Beitragserhöhungen, werden diese durch eine Härtefallregelung auf 70 Prozent begrenzt, sofern der Beitrag mindestens 300 Euro beträgt. Für viele der ehemaligen regionalen Berufsgenossenschaften existieren Sondervermögen um die Beitragsangelichung abuimildern.

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