Milchsammelfahrzeuge sind von der Tachographenpflicht befreit. Im Nachgang zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm im Jahr 2007 mussten alle Fahrer von Milchsammelfahrzeugen - wie bei jedem anderen schweren Nutzfahrzeugtransport - ihre Lenk- und Ruhezeiten über Fahrtenschreiber aufzeichnen und archivieren. Aufgrund einer mittlerweile erfolgten Klarstellung des EU-Rechts stellt die am 22. Mai 2013 in Kraft getretene Änderung der Fahrerpersonal-Verordnung den alten Rechtszustand wieder her.
Regelung gilt auch für Direktvermarkter
Damit sind Fahrzeuge von der Tachographenpflicht befreit, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zu Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke verwendet werden. Eine Klarstellung sieht die geänderte Fahrerpersonal-Verordnung auch für landwirtschaftliche Direktvermarkter vor, die Wochenmärkte oder dergleichen beschicken. Sie sind von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten wie bisher ausgenommen.
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