Bereits Ende 2016 beschloss der Gesetzgeber die Tarifglättung im Rahmen des Hilfspakets für die Landwirtschaft. Doch noch immer kann die Regelung nicht umgesetzt werden.
Zwar erwartet die Bundesregierung inzwischen, dass die Europäische Kommission die Tarifglättungsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar erklären wird. Damit die Tarifvorschrift in § 32c EStG jedoch endgültig in Kraft treten kann, verlangt die Kommission mehrere gesetzliche Änderungen an der Regelung, die sich aus dem Beihilferecht ergeben.
Tarifglättung soll als Antragswahlrecht kommen
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber der agrarheute-Redaktion erläuterte, soll die Tarifvorschrift als Antragswahlrecht ausgestaltet werden und nicht – wie bisher im Gesetz vorgesehen – für alle Veranlagungsfälle gelten. Das Agrarressort betont, die Tarifglättungsvorschrift als Wahlmöglichkeit für die Betriebe einzuführen, sei ursprünglich eine Forderung des Ministeriums gewesen und werde nun in das Gesetz hineinkommen. Zum Zeitplan für die notwendige Gesetzesänderung äußerte sich die Bundesregierung nicht.
Das Wahlrecht dürfte auch die verwaltungstechnische Umsetzung in der Finanzverwaltung erleichtern, weil nicht alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Wahlrecht in Anspruch nehmen werden.
Rückwirkende Anwendung der Tarifglättung bleibt möglich
Die Steuerfestsetzungen für den ersten Glättungszeitraum, das heißt die Jahre 2014 bis 2016, stehen bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit besteht nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums die Möglichkeit, die Tarifglättung nach § 32c EStG nach ihrem Inkrafttreten noch auf den gesamten zurückliegenden Glättungszeitraum anzuwenden. Hierzu müsse nur der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2016 und nicht alle Steuerbescheide im Glättungszeitraum geändert werden.
BMEL: Bayerischer Rechnungshof fokussiert zu sehr auf Kleinbetriebe
Die Kritik des Bayerischen Rechnungshofes, dass die Tarifglättung einen hohen Verwaltungsaufwand bei nur geringer Wirkung für die Landwirte entfalte, sieht das Bundeslandwirtschaftsministerium als nur in Teilen zutreffend an. Der Bayerische Rechnungshof dürfte für seine Berechnungen entsprechend der Agrarstruktur in Bayern, vorwiegend kleine Betriebe untersucht haben, bei denen sich die Entlastungswirkung der Tarifglättung steuerlich viel geringer bemerkbar mache als bei größeren und großen Betrieben, so das Bundesministerium.
Was im Bericht des Rechnungshofes leider nicht deutlich gemacht werde sei, dass es in Bayern besonders viele § 13a-Landwirte gibt, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Eine Steuerprogression, die die Tarifglättung gerade abmildern solle, gebe es daher bei § 13a-Landwirten so gut wie nicht. Ähnlich gehe es den Inhabern von verpachteten Betrieben, die weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen seien. Auch sie profitierten von der Tarifglättung nicht, da sie in der Regel gleichmäßige Pachtzahlungen erhielten. Das sei auch gut so, denn die Tarifglättung solle nur wirtschaftende Betriebe begünstigen.
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