Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Produktion und Förderung

Tipps zum Bauen in der Landwirtschaft (Teil 2)

am Dienstag, 14.10.2014 - 12:00 (Jetzt kommentieren)

Ein neuer Boxenlaufstall, ein neuer Schweinestall, ein Hofcafe oder eine Maschinenhalle: Bauen in der Landwirtschaft ist vielfältig. Wir geben Ihnen Tipps von der Ausschreibung bis zum fertigen Bau.

Nachdem der erste Teil unserer Ratgeber-Serie Bauen in der Landwirtschaft die Finanzierung und Planung behandelte, geht es nun um die Umsetzung des Bauvorhabens vom Projektabschluss bis zur Inbetriebnahme. Auf Grundlage der Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern (ALB), zeigen wir, welche Leistungen zu erbringen sind.
 
  • Tipps zu Bauen in der Landwirtschaft (Teil 1) (30. September) ...

Förderantrag, Ausschreibung, Auftragsvergabe

Bevor der Bauherr die Förderanträge stellt, sollte er sich gut beraten lassen und die Vor- und Nachteile, die mit dem Förderantrag zusammenhängen, sorgfältig prüfen (zum Beispiel Auflagen, Rückzahlungen, Gebühren, Vertragsbindung). Im Endverwendungsnachweis muss der Bauherr darlegen, wie er die Gelder verwendet. Die Zusammenstellung der Baukosten nach Gewerken übernimmt in der Regel der Betreuer/Architekt. Eine sachliche Prüfung der Abrechnung erfolgt durch das Architektenbüro/Betreuer. Das Büro gibt dann Rückmeldung an den Bauherren.
 
Tipp: Der Bauherr sollte sich Vergleichsangebote zu den Vorschlägen des Architektenbüros ranholen, auch selbst Firmen aussuchen und diese dem Architekten vorschlagen - bei Vertragsabschluss die Zahlungbedingungen festsetzen und Fristen setzen, wann welche Arbeit ausgeführt sein müssen.
 
Tipp: Auf die Vertragsmodalitäten der Firmen achten und auf beglaubigte Protokolle bestehen.
 
Neben der Kostenaufstellung hat der  Bauherr oder sein Architekt Grundrisse, gegebenfalls Schnitte, und Ansichten im Maßstab 1:200 beziehungsweise 1:100 bei der Baubehörde/landwirtschaftlichen Bauberatungsstelle vorzulegen. Die Ansichten erstellen die Planer/Fachplaner.
 
Die Ergebnisse aus der Prüfung muss der Bauherr oder sein Berater dokumentieren. Als nächstes prüft die Bauaufsichtsbehörde die Unterlagen gemäß der "Baulichen Vorlagenverordnung". Darunter fallen alle Bauvorlagen, die für die Bearbeitung eines Bauantrags notwendig sind:
  • Eingabeplan mit Eingangsstempel
  • Kostenaufstellung gemäß Kostenschätzung
  • Unterlagen gemäß Förderprogramm (wenn beantragt)
Die Bauaufsicht beziehungsweise die Vertreter der Träger öffentlicher Belange prüfen im Anschluss die Unterlagen. Die Baubehörde erteilt den Baugenehmigungsbescheid.

Öffentliche Belange berücksichtigen

Die Liste der Träger der öffentlicher Belange ist lang. Ob Gewässerschutz, Arbeitschutz, Tierschutz - alle Belange beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Für die Stellungnahmen sind immer die zuständigen Behörden, Ämter und Direktionen verantwortlich.
 
 
Tipp: Vorab ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Baubehörde führen. Dabei klären, was und welche gesetzlichen Auflagen einzureichen sind, damit die Baugenehmigung zügig und reibunslos erfolgen kann. Bei dem Gespräch nehmen am  besten teil: der Bauherr, der Architekt und ein Rechtsanwalt zur Beglaubigung des geführten Gespräches.
    Tipp: Nachweise wie Emissionsgutachten, Ausgleichsflächenlage, Brandschutz-, Tierschutzeinhaltung, Statiken sind auf jeden Fall beim Landkreis vorzulegen - dafür hat der Architekt zu sorgen!
    • Für Gewässer sind zum Beispiel Gemeinde oder Wasserwirtschftsamt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetztes verantwortlich.
    • Die Emission prüft die Abteilung technischer Umweltschutz. Ihre Gesetzliche Grundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    • Zur Tierhaltung gibt das Veterinäramt nach Vorgaben des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes ab.
    • Die Berufsgenossenschaft/das Gewerbeaufsichtsamt prüft nach dem Arbeitsschutzgesetz die Belange Beschäftigte. 
    • Für Straßen sind die Gemeinden, das Straßenbauamt oder die Autobahndirektion auf Grundlage des Staßen- und wegegesetzes oder des Bundesfernstraßengesetztes zuständig.
    • Für Belange Wald, Natur, Biotop heißen die Grundlagen Waldgesetz beziehungsweise Naturschutzgesetz. Die Stellungnahme obliegt den Naturschutzbehörden.
    • Siedlung: Die Gemeinden oder das Landratsamt geben ihre Stellungnahme aufgrund einer Bauordnung oder des Baugesetzbuches ab.
    • Für Denkmäler ist die Denkmalschutzbehörde (Gemeinde/ Landratsamt) zuständig.

    Bewilligung und Abnahme

     
    Dem Baugenehmigungsbescheid und der ausführlichen Prüfung der öffentlichen Belange folgt der Bewilligungsbescheid. Diesen erteilt die Baubehörde. Erforderliche Unterlagen sind Ausführungs-, Werk- und Detailpläne im Maßstab 1:50 bis 1:1. Darum kümmern sich in der Regel Planer/Fachplaner oder Bauerater.
     
     
     
     
    Folgende "Einzelschritte" sind für die Detailpläne nötig:
    • Leistungsbeschreibung
    • Preispiegel
    • Angebote
    • Bauvertrag
    • Baubeginnbesprechung
    • Bauwerk - Objektbegehungen (einschließlich Schlussbegehung)
    • Abnahmeprotokolle
    • Mängelliste
    • Übergabeunterlagen
    • Abschlagszahlungen
    • Schlussrechnungen
    Hierzu treffen Bauherr, Bauplaner, Firmen und Berater zusammen.
     
    Tipp: Damit es keine bösen Überraschungen gibt, die Kosten stets im Auge behalten.

    Zum Ende der Bauzeit und vor den Inbetriebnahme steht eine letzte Kontrolle durch das Bauamt beziehungsweise den Prüfdienst an. Zwischendurch erfolgen Teilprüfungen (Güllekellerabnahme, Eisenabnahme, Brandschutzprüfung, ...) durch das Bauamt.
    • Schweinemast: 10 Tipps für echtes Tierwohl (18. September) ...
    • Ratgeber Zuverdienst: 10 Tipps zum erfolgreichen Hofladen (13. September) ...

    Kommentare

    agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...