Mit dem Jahreswechsel steigen die Umsatzsteuersätze wieder von 16 und 5 Prozent auf ihre ursprüngliche Höhe von 19 Prozent für den Regelsteuersatz und 7 Prozent beim ermäßigten Tarif. Als Landwirt sollten Sie vor allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen und Teilleistungen achtgeben.
Wie die Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel erläutert, ist es für den richtigen Umsatzsteuersatz maßgeblich, wann Lieferungen oder Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht abgeschlossen sind. „Es kommt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an“, sagt Frenzel, „Unternehmer müssen zum Jahreswechsel verstärkt prüfen, ob ein Umsatz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt ist.“
Wann ist eine Leistung tatsächlich abgeschlossen?
- Lieferungen und Werklieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand transportiert oder verschickt, ist die Lieferung mit Beginn des Transports oder des Versands ausgeführt.
- Eine sonstige Leistung wie das Anmieten einer Maschine ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt.
- Besonderheiten gelten bei echten Teilleistungen. Bei ihnen müssen Unternehmer prüfen, wann sie sie erbringen. Danach richtet sich der Umsatzsteuersatz. „Zum Thema Teilleistungen rund um Bau und Ausbau hatten die Unternehmen in den letzten Monaten wirklich viele Fragen“, berichtet Ines Frenzel aus der Praxis.
Was Sie bei Anzahlungen beachten müssen
Welcher Umsatzsteuersatz für eine Leistung gilt, darüber entscheidet der Ausführungszeitpunkt der Leistung und nicht wann Geld fließt. Wird für einen Umsatz eine Anzahlung verlangt, entsteht die anteilige Umsatzsteuer für den Anzahlungsbetrag jedoch schon bei Bezahlung. Die Anzahlung ist mit dem zum Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Steuersatz zu versteuern.
Aufgrund der Steuersatzänderung kann sich der Steuersatz zum Zeitpunkt der Anzahlung gegenüber dem Zeitpunkt, wann die Leistung abgeschlossen ist, ändern. „Bei der Schlussrechnung müssen Unternehmer dann die Anzahlung nachversteuern“, sagt Steuerberaterin Frenzel. „Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt dann letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz.“
Besonderheiten bei der Umstellung in der Gastronomie
Bei der Gastronomie, zum Beispiel im Hofcafé, kommt es aufgrund des ersten und zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zur mehrfachen Umstellung bei den Steuersätzen. Zum 1. Januar 2021 erfolgt die vorletzte Umstellung. Die Steuersätze erhöhen sich wieder auf 19 beziehungsweise 7 Prozent. Essen im Restaurant außer Getränke unterliegt jedoch weiter dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Diese Begünstigung gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.
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