Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen die Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die Karlsruher Bundesrichter stellten vergangene Woche fest, dass die den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorschriften nach ihrer Überzeugung mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Insbesondere habe § 7b der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) keinen Eingriff gegen die freie Berufswahl oder das Eigentumsrecht beinhaltet und auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung geführt.
Saldierung der Milchmengen zwischen West und Ost ausgeschlossen
Dieser Paragraph schloss eine Saldierung der Milchmengen im Verhältnis zwischen Erzeugern in den alten und neuen Bundesländern aus. Milch-Referenzmengen, die westdeutschen Milcherzeugern 1984 ursprünglich zugeteilt worden seien, seien durch das Saldierungsverbot nicht berührt gewesen, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Die Vorschrift habe auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht und sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam. Außerdem genügte nach Ansicht der Karlsruher Bundesrichter der Straftatbestand den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes.
In alten Ländern erzeugte Milch als Milch aus neuen Ländern ausgegeben
Insbesondere seien für die in Betracht kommenden Adressaten der Norm - nämlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung und der entsprechenden Abgabenerhebung in Berührung kommenden Personen - die Strafbarkeitsvoraussetzungen in hinreichender Weise erkennbar gewesen, so das Gericht. Die verurteilten Milcherzeuger hatten in den alten Bundesländern erzeugte Milch als Ware aus den neuen Ländern ausgegeben, um entgegen § 7b MGV von ungenutzten Referenzmengen aus Ostdeutschland zu profitieren. So vermieden sie für die betreffenden Milchmengen die Zahlung einer Abgabe in Höhe von 115 Prozent des Milchpreises. (AgE)
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