Wie der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) dazu weiter mitteilte, geht es hierbei um Sozialversicherungsbeiträge für Saisonarbeitskräfte, für die offenbar aufgrund entsprechender Antragstellung durch die Saisonarbeitskraft in Polen das Formular E 101 für das Jahr 2005 ausgestellt worden sei. Mit der Ausstellung dieses Formulars gelte definitiv polnisches Sozialversicherungsrecht.
Sollten für einen solchen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die deutsche Sozialversicherung gezahlt worden sein, besteht nach Angaben des RLV nur noch bis zum 31. Dezember 2009 die Möglichkeit, die zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträge für das Jahr 2005 von der deutschen Sozialversicherung zurückzufordern. Entscheidend sei der Antragseingang. Nach dem 31. Dezember 2009 verjährten Rückerstattungsansprüche für das Jahr 2005.
Da nach polnischem Recht eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte, habe die ZUS auch noch im nächsten Jahr die Möglichkeit, von Landwirten und Gärtnern aufgrund eines für das Jahr 2005 beantragten und ausgestellten Formulars E 101 eine Betragsnachzahlung nach Polen zu verlangen. Dann sei allerdings der Rückerstattungsanspruch des Arbeitsgebers gegenüber der deutschen Sozialversicherung verjährt. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob ein Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen gegenüber der deutschen Sozialversicherung zur Unterbrechung der Verjährung gestellt werden solle, empfiehlt der RLV. (AgE)
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