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Produktion und Förderung

Vorschriften zur Entkopplung weiterer Beihilfen passieren Bundesrat

am Dienstag, 29.11.2011 - 06:45 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Diversen rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Betriebsprämie und den landwirtschaftlichen Direktzahlungen hat der Bundesrat unter Maßgabe einer Änderung zu den Erosionsvermeidungsvorschriften zugestimmt.

Mit der betreffenden Änderungsverordnung billigte die Länderkammer die Aufhebung von Durchführungsverordnungen aufgrund der ab 2012 geltenden Entkopplung der Verarbeitungsprämien für Stärke, Flachs und Hanf sowie Trockenfutter.
 
Dadurch kommt es auch zum Wegfall von 14 Informationspflichten für 54 Unternehmen. Der Beginn der Hanfblüte wird künftig bei den etwa 100 Anbauern abgefragt, da es nach Auslaufen der Verarbeitungsprämie keine zugelassenen Hanferstverarbeiter mehr gibt.

Neuregelungen im Weinsektor

Vereinfacht wird die Antragstellung für die Empfänger von Rodungs- beziehungsweise Umstellungs- und Umstrukturierungsprämien im Weinsektor. In die Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) wird eine Regelung zu bestimmten Landschaftselementen aufgenommen, mit der diese auch nach einer neuen Vorschriftenauslegung durch die EU-Kommission weitgehend in der Förderung erhalten bleiben. So werden Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen, Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle und Feldraine mit einer Breite von mehr als 2 m dem Beseitigungsverbot von Cross Compliance unterstellt. Daneben werden die Mindestgrößen für den Cross-Compliance-Schutz von Feldgehölzen, Hecken und Knicks herabgesetzt und die Nutzung der Bagatellregelung im nationalen Recht verankert.

Jährliche Pflegeverpflichtung

Verschärft wird die Cross-Compliance-Verpflichtung zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen: Sah die bisherige Regelung die Möglichkeit des Mähens mit Abfahren des Mähgutes in zweijährigem Rhythmus vor, wird der Standard nun wegen Bedenken des Europäischen Rechnungshofes auf eine jährliche Pflegeverpflichtung umgestellt. Auf Wunsch des Bundesrates werden in den Vorschriften zur Erosionsvermeidung in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen eingefügt. So wird die bisher nur für Kartoffeldämme geltende Ausnahme auf alle Kulturen ausgeweitet, die in Dämmen angebaut werden. Außerdem findet die Ausnahme künftig auch dann Anwendung, wenn nach dem Pflügen Jungpflanzen wie beispielsweise Kohl oder Erdbeeren gesetzt werden.

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