Die
Definition für Dauergrünland hat sich zum Antragsjahr 2015 verändert. Ursache dafür ist laut Deutschem Bauernverband (DBV) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Oktober 2014. Demnach gelten
ab 2015 restriktivere Regeln. Die Betriebsinhaber haben es laut DBV noch bis zur Stellung ihres
Sammelantrages bis zum 15. Mai 2015 in der Hand, ggf. durch
Nutzungsänderung oder bei bisherigen Brachen durch
Anmeldung als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) die Entstehung von Dauergrünland zu vermeiden. Damit keine Verwirrung entsteht: Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt sind, werden nicht zu Dauergrünland werden. Diese Flächen sind von der Regelung nicht betroffen.
- Klartext: Flächen in EU-Agrarumweltmaßnahmen werden nicht Dauergrünland
- Dauergrünland richtig einstufen...
Wie die Deutsche Bauernkorrespondenz (DBK) in Ausgabe drei 2015 schreibt, ist für Betriebsinhaber auch der Umstand wichtig, dass Flächen, die erstmals 2015 als Dauergrünland angemeldet wurden und 2014 unbeanstandet als andere Flächen als Dauergrünland angemeldet waren, auch als sogenanntes "neues Dauergrünland behandelt werden. Bei entsprechendem Antrag ist eine
Umwandlungsgenehmigung für dieses Dauergrünland auch ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland zu erteilen, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen dem entgegenstehen.
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