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Produktion und Förderung

Vorsicht vor der Grünlandfalle

Mähdrescher bei Grasernte
am Dienstag, 21.04.2015 - 20:00 (Jetzt kommentieren)

Seit dem Antragsjahr 2015 gilt eine neue, restriktivere Definition für Dauergrünland. Bis zur Antragstellung Mitte Mai können Sie noch entscheiden, ob die Fläche als Dauergrünland eingestuft wird oder nicht.

Die Definition für Dauergrünland hat sich zum Antragsjahr 2015 verändert. Ursache dafür ist laut Deutschem Bauernverband (DBV) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Oktober 2014. Demnach gelten ab 2015 restriktivere Regeln. Die Betriebsinhaber haben es laut DBV noch bis zur Stellung ihres Sammelantrages bis zum 15. Mai 2015 in der Hand, ggf. durch Nutzungsänderung oder bei bisherigen Brachen durch Anmeldung als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) die Entstehung von Dauergrünland zu vermeiden. Damit keine Verwirrung entsteht: Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt sind, werden nicht zu Dauergrünland werden. Diese Flächen sind von der Regelung nicht betroffen.
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Wie die Deutsche Bauernkorrespondenz (DBK)  in Ausgabe drei 2015 schreibt, ist für Betriebsinhaber  auch der Umstand wichtig, dass Flächen, die erstmals 2015 als Dauergrünland angemeldet wurden und 2014 unbeanstandet als andere Flächen als Dauergrünland angemeldet waren, auch als sogenanntes "neues Dauergrünland behandelt werden. Bei entsprechendem Antrag ist eine Umwandlungsgenehmigung für dieses Dauergrünland auch ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland zu erteilen, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen dem entgegenstehen.
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Das bringt die Neudefinition:

Die Neudefinition sagt aus, dass Flächen mit Ackerfutteranbau ( auch Wechsel des Ackerfutters) oder aus der "Produktion genommene Flächen" nach fünf Jahren den Ackerstatus verlieren und zu Grünland werden. Mit dieser Auslegung der Grünlanddefinition werden Flächen zu Grünland, die weder als natürliche Grünlandstandorte anzusehen sind noch klassischen Grünlandbewuchs aufweisen. Der Landesbauernverband Brandenburg hat sich in einem offenen Brief am die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gewandt und sein Unverständins über diese Regelung geäußert.
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Ein praktisches Beispiel:

Ein tierhaltender Betrieb mit 17 ha landwirtschaftlicher Fläche, davon 4 ha Dauergrünland, 2 ha Getreide, 11 ha Grünfutter, sieht sich nun gezwungen, 11 ha wertvolles, für die Tiere benötigtes Ackerfutter umzubrechen, um darauf Marktfrüchte anzubauen - für die er keine Verwendung hat. Konsequenz: Der Betrieb wird seinen Tierbestand verringern, die Direktvermarktung einschränken und zusätzlich Grünfutter beschaffen müssen. Neben den ungeplanten Ausgaben und der höheren Arbeitsbelastung treffen ihn somit auch zusätzlich Einnahmeverluste.

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