Wie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Sachsen-Anhalt mitteilt, haben Entgeltpflichtige nach Paragraph 4 der Wasserentnahmeentgeltverordnung die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im vorangegangenen Erhebungsjahr weniger Wasser entnommen haben oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist. Dies gelte auch für Wasser, das an Dritte abgegeben worden ist. Dann reduziere sich das Wasserentnahmeentgelt.
Grundsätzlich sieht die Verordnung vor, dass zur Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes die im Bescheid festgelegte Jahresmenge herangezogen wird. Geht kein Antrag ein oder geht er nach dem 31. März ein, wird das Entnahmeentgelt nach den im Bescheid erlaubten Mengen festgesetzt.
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