Die Nutzung der Zwischenfrucht (ZF) wird in Niedersachsen durch die Agrarumweltmaßnahmen AL 21 und AL 22 geregelt. Die angebauten Zwischenfrüchte oder Untersaaten in der Maßnahme AL 21 dürfen laut Programm frühestens ab dem 15. Februar des Folgejahres beseitigt werden. Die Maßnahme gilt landesweit mit Ausnahme von Gebieten, in denen aufgrund der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung der Anbau von Zwischenfrüchten verpflichtend vorgeschrieben ist. Der Fördersatz beträgt hier 75 Euro je Hektar (Ökobetriebe: 55 Euro/ha) .
AL 22 regelt den Anbau winterharter Zwischenfrüchte oder Untersaaten. Die Maßnahme wird mit 120 Euro/ha (Ökobetriebe: 100 Euro/ha) vergütet. Umbruch bzw. Beseitigung der Pflanzen ist erst erst ab dem 1. März möglich. AL 22 gilt nur für Gebiete, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im ersten Verpflichtungsjahr mindestens 25 Prozent oder zehn Hektar der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Gebieten zur Trinkwassergewinnung liegen. Aufbauend auf der Förderung AL 21 fällt in die Maßnahme AL 22 die jährliche Aussaat von leguminosefreien und winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (Gras, Grünroggen, Markstammkohl, Winterraps, Winterrübsen).
Die Programme laufen über fünf Jahre. Da das Meldeaufkommen im letzten Jahr sehr rege war, ist die Fördermaßnahme AL 2 im aktuellen Antragsjahr in Niedersachsen nicht möglich.
So dürfen Sie den Aufwuchs der Zwischenfrüchte nutzen
Wie die LWK Niedersachsen schreibt, darf der Aufwuchs der Zwischenfrüchte oder Untersaaten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:
- AL 21 (nicht winterharte Zwischenfrucht): Die Nutzung des Aufwuchses durch Schnitt oder Beweidung ist erst nach Ende der Vegetationszeit (15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird.
- Wenn bei AL 21 eine winterharte ZF angebaut wird, kann die Nutzung vor dem 15. November erfolgen (Schnitt bzw. Beweidung mit Schafen oder Rindern). Es muss sichergestellt werden, dass durch den Verbiss und die Trittspuren die Zwischenfrucht nicht beseitigt wird.
- AL 22 (winterharte ZF) Nutzung des Aufwuchses (zeitlich nicht eingeschränkt): Die Beweidung ist nur im Rahmen der Hüteschafhaltung oder mit mobilen Weidezäunen, die täglich umgesetzt werden, möglich. Auch die Schnittnutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist möglich.
- AL 21: Das Abschlegeln der ZF ist erst nach Ende der Vegetationszeit (15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird. Um zu verhindern, dass die Zwischenfrucht aussamt, ist ein hohes Abschlegeln/Schröpfen auch vor dem Vegetationsende erlaubt.
- Die Nutzung der AL 2-ZF/Untersaat ist ab dem 15. Februar bzw. 1. März uneingeschränkt möglich.
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