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Flüchtlinge in der Landwirtschaft

Flüchtlinge als Arbeitskräfte (Teil 3): Darauf sollten Sie achten

am Montag, 06.06.2016 - 07:30 (Jetzt kommentieren)

Bei der Einstellung von Flüchtlingen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt es zu beachten bei Anstellung, Praktikum oder Ausbildung.

Wer Flüchtlinge anstellen will, sollte sich als erstes über den rechtlichen Status der Person informieren. Eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis haben anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis. Der Betriebsleiter kann diese problemlos einstellen und muss keine Besonderheiten beachten. Deutlich schwieriger ist es dagegen bei Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch läuft und bei Personen mit Duldung, die nicht abgeschoben werden können. Flüchtlinge mit diesem Status dürfen in den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft nicht arbeiten. Erst danach ist eine Anstellung für zunächst zwölf Monate möglich.

Diese Asylbewerber dürfen nicht arbeiten

Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – dazu zählen:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien.

Fall 1: nicht anerkannter Flüchtling

In diesem Fall muss bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Das ist zeit- und arbeitsaufwendig. Parallel führt die Bundesagentur für Arbeit bei allen Anträgen eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Arbeitssuchende aus Deutschland oder dem EU-Raum die ausgeschriebene Stelle besetzen möchten. Denn grundsätzlich haben Deutsche und EU-Bürger Vorrang bei der Besetzung freier Stellen. Das kann dauern. Zudem wird die gewünschte Arbeitserlaubnis nur selten erteilt.

Fall 2: asylsuchender/geduldeter Flüchtling

Einfacher ist es für einen Betrieb, wenn asylsuchende beziehungsweise geduldete Menschen bereits 15 Monate ununterbrochen in Deutschland leben. Denn hier entfällt die Vorrangprüfung. Eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde ist jedoch auch in diesem Fall Voraussetzung für eine Anstellung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Behörde einen Asylantrag jederzeit ablehnen und den betroffenen Flüchtling abschieben kann, auch wenn bereits eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist.

Fall 3: Praktikum

Mit wenig Aufwand verbunden ist die Beschäftigung asylsuchender und geduldeter Flüchtlinge für ein Praktikum. Zwar gilt hier eine Wartezeit von drei Monaten nach Ankunft, aber eine Vorrangprüfung entfällt. Ein Praktikum muss lediglich vom Flüchtling bei der Ausländerbehörde angezeigt werden.

Fall 4: Ausbildung

Für eine betriebliche Ausbildung ist nur eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich, die in der Regel erteilt wird. Die Erlaubnis für eine Ausbildung erhält ein Flüchtling zunächst für ein Jahr. Dauert die Ausbildung länger und ist in einem angemessenen Zeitraum mit einem Abschluss zu rechnen, ist die Ausländerbehörde angehalten, die Duldung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Voraussetzung für eine Ausbildung ist, dass sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

Fall 5: Einstiegsqualifizierung

Streben Asylbewerber oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt (z.B. Sprachkenntnisse) sind.

Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der EQ vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Arbeitgeber können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Ausbildungsvorbereitung erhalten.

Das gilt für den Lohn

Für fest angestellte Flüchtlinge in der Landwirtschaft gilt der bundesweite Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Als Saisonarbeitskraft steht ihnen wie anderen Arbeitskräften ein Mindestlohn von 8 Euro pro Stunde (7,90 Euro im Osten) zu. Auch für eine Ausbildung oder ein Praktikum gelten für Flüchtlinge die gleichen Tarife wie für Deutsche. Das heißt, bei einer Ausbildung richtet sich die Bezahlung nach dem Bundesausbildungsgesetz, während für ein Praktikum unter drei Monaten kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

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