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+++ FAQ Coronavirus +++

Häufige Fragen und Antworten zum Coronavirus in der Landwirtschaft

Eine Saisonarbeitskraft legt Plane über den Spargeldamm auf einem Feld
am Dienstag, 28.04.2020 - 08:45 (1 Kommentar)

Wir sprachen mit Matthias Borst, stellvertretender Generalsekretär beim Bayerischen Bauernverband. Falls Sie, liebe Leser, weitere Fragen haben, schreiben Sie sie bitte unten ins Kommentarfeld. Wir werden diese Aufzählung regelmäßig aktualisieren.

Corona-Hotlines für Landwirte, Ernährungswirtschaft und Verbraucher

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die drei wesentlichen Bereiche Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft und Verbraucher jeweils eine eigene Hotline geschaltet. Die Hotline sind täglich zwischen 9 und 21 Uhr erreichbar. Alternativ sowie außerhalb der Sprechzeiten können Landwirte, Unternehmen und Bürger dem BMEL ihre Fragen auch per E-Mail zusenden. 

Unter folgenden Telefonnummern kann Kontakt aufgenommen werden:

Landwirtschaft

Telefonnummer: 030 311606150 ; E-Mail info-lw@bmel.bund.de

Ernährungswirtschaft

Telefonnummer: 030 311606154 ; E-Mail info-er@bmel.bund.de

Verbraucher

Telefonnummer: 030 311606158 ; E-Mail info-vb@bmel.bund.de

 

Corona-Erkrankung, -Quarantäne und -Schutzmaßnahmen

Mundschutz_smb

Was kann ich vorsorglich tun, um meine Familie, meine Mitarbeiter und mich vor dem Coronavirus zu schützen? 

Lesen Sie hierzu das Merkblatt der SVLFG sowie die Hinweise der Sozialversicherung im Beitrag Coronavirus: Was passiert, wenn ich als Landwirt erkranke.

Was muss ich tun, wenn ich glaube, Symptome des Coronavirus in der Familie oder bei mir festzustellen? 

Kontaktieren Sie den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notrufnummer 116 117). Dort wird man das weitere Vorgehen klären.


Auf meinem Betrieb gibt es einen oder mehrere Corona-Fälle. Was jetzt? 

Das zuständige Gesundheitsamt muss über den Fall in Kenntnis gesetzt werden. Es wird dann mit Ihnen klären, ob der Betrieb mit den bestehenden Personen aufrechterhalten werden kann oder ob Betriebshelfer eingesetzt werden müssen.


Alle Personen auf meinem Betrieb sind am Coronavirus erkrankt, haben aber einen leichten Krankheitsverlauf und werden nicht stationär im Krankenhaus aufgenommen. Dürfen wir weiterarbeiten?

Sofern das Gesundheitsamt nichts anderes angeordnet hat und Sie sich über häusliche Quarantäne weiter am Betrieb befinden, steht dem grundsätzlich nach derzeitigem Stand nichts entgegen. Es muss sichergestellt werden, dass kein Kontakt mit nicht-infizierten Personen entstehen kann.


Ich möchte nicht, dass in der aktuellen Situation Passanten auf meinen Hof kommen. Was kann ich tun?

Stellen Sie eine oder mehrere Hinweistafeln auf, dass Sie wegen der staatlichen Empfehlungen zum gegenseitigen Gesundheitsschutz Passanten bitten, von einem Besuch auf dem Hof derzeit Abstand zu nehmen.


Wie schütze ich mein Milchhäuschen oder meine Milchtankstelle vor Viren?

Reinigen und desinfizieren Sie die Oberflächen regelmäßig. Zusätzlich können Sie einen Hinweis für Ihre Kunden anbringen, der diese darüber informiert, dass Sie sich um bestmögliche Hygiene bemühen.

 

Finanzielles

Porträt von Matthias Borst, Stellvertretende Generalsekretär des Bayerischer Bauernverband

Was tue ich, wenn wegen des Coronavirus Liquiditätsprobleme auftreten?

Nehmen Sie Kontakt zur Hausbank auf. Die Rentenbank hat ein Programm für Liquiditätshilfen aufgelegt und auch die Länder arbeiten an Bürgschaftsprogrammen.
 

Was passiert mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf meinem Betrieb, falls es hier einen Corona-Fall gibt? 

Die Produkte müssen nicht vernichtet werden und behalten ihren Wert. Für den Handel damit gibt es somit derzeit keine Einschränkungen. Eine Veranlassung für Notverkäufe besteht nicht.
 

Gibt es Soforthilfen, falls durch behördlich angeordnete Quarantänen oder durch nachteilige Auswirkungen der Krisensituation bei mir wirtschaftliche Einbußen entstehen?

Bundeseinheitliche Regeln gibt es hierzu noch nicht. In Bayern sind Soforthilfen für Gewerbe und Freiberufler möglich, z. B. bei bis zu 5 Mitarbeitern 5.000 €. Betroffene Landwirtschaftsbetriebe mit gewerblichen Tätigkeitsbereichen wie z. B. Landurlaub, Hofcafé, Catering-Service zur Schulverpflegung, die nun Schwierigkeiten haben, sollen hier auch antragsberechtigt sein. Die Allgemeinverfügung will die Staatsregierung dementsprechend aktualisieren. Die Antragstellung läuft von 18.3. bis 31.12.2020 über die zuständigen Bezirksregierungen bzw. die Stadt München.

 

Gibt es Möglichkeiten der Steuerstundung oder sonst noch steuerliche Hilfen wegen des Coronavirus?

Ja. Bund und Länder haben hier Einiges beschlossen. Bayern zum Beispiel: Der Antragsteller muss bestätigen, dass Anlass des Antrags die Auswirkungen des Coronavirus sind bzw. infolge seiner Ausbreitung Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht und Nachweise werden nicht verlangt. Antrag auf Stundung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Für Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der Ansprechpartner. Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden. Die Kommune wird bei Kürzungen vom Finanzamt verständigt. 

 

Muss ich meinen Hofladen schließen, falls es einen Corona-Fall auf dem Betrieb gibt? 

Hier ist das Gesundheitsamt dann eingebunden und entscheidet im Wesentlichen. Die erkrankte Person unterliegt der Quarantäne. Grundsätzlich dürfen andere, in Bezug auf den Coronavirus unkritische Personen den Hofladen normalerweise weiterhin betreiben. Die entsprechenden Hygiene-Regeln (siehe Frage 1 und SVLFG-Merkblatt) müssen eingehalten werden.
 

Dürfen weiter Nutztiere gehandelt werden? 

Nach derzeitigem Stand gibt es keine Übertragung des Coronavirus durch Nutztiere. Einschränkungen beim Handel gibt es damit nicht. Auch für das grenzüberschreitende Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen bestehen aktuell keine Einschränkungen.
 

Was muss ich als Anbieter von Urlaub auf dem Bauernhof beachten? 

Urlaub auf dem Bauernhof unterliegt den Regeln des Hotelgewerbes. Rechnen Sie wegen der Corona-Maßnahmen mit starken Einschränkungen. Inzwischen ist der Urlaubsbetrieb im gesamten Inland untersagt. Bereits vor dem Beschluss von Bund und Ländern hatten Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern den Betreibern von Hotels, Pensionen und Herbergen verboten, Gäste zu touristischen Zwecken aufzunehmen. Bei Landurlaubsangeboten handelt es sich normalerweise um einen touristischen Zweck.

 

Änderungen im Betriebsablauf

Spargel wird gestochen

Würde meine Milch weiter abgeholt werden, wenn alle Personen am Betrieb am Coronavirus erkrankt sind?

Grundsätzlich ja, sofern sichergestellt werden kann, dass der Milchfahrer der Molkerei bei der Abholung nicht mit infizierten Personen in Kontakt kommt.

 

Wie ist der Stand der Dinge mit Saisonarbeitskräften, die im Personengrenzverkehr einreisen?

Aktuell werden durch die deutschen Behörden bei der Einreise nach Deutschland Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark durchgeführt. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu vorgenannten Ländern grundsätzlich nicht mehr einreisen. Davon ausgenommen sind derzeit nur noch Berufspendler, die für die Einreise eine sogenannte Pendlerbescheinigung benötigen, die auf der Homepage der Bundespolizei (https://www.bundespolizei.de/Web/DE/_Home/home_node.html) abrufbar ist. An den Grenzen zu den anderen an Deutschland anliegenden Staaten als den zuvor genannten, werden aktuell keine Grenzkontrollen vorgenommen. Hier können sich jedoch aufgrund der derzeit äußerst dynamischen Lage ggf. auch sehr kurzfristig Änderungen ergeben. 

 

Was kann ich sonst noch tun, um an Erntehelfer zu kommen?

Arbeitskräfte für die Landwirtschaft vermitteln derzeit mehrere Portale, u.a. https://www.daslandhilft.de, (Kooperation zwischen Maschinenring, BMEL, und Deutschem Landwirtschaftsverlag) und https://www.Saisonarbeit-in-Deutschland.de  (DBV, GLFA und Rentenbank). Achten Sie darauf, die in ihrem Bundesland geltenden Vorschriften zur Corona-Prävention einzuhalten (insbesondere: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen). Beachten Sie, dass nicht jedes Bundesland die gleichen Vorgaben macht. Beachten Sie, dass nicht jedes Bundesland die gleichen Vorgaben in Bezug auf Unterbringung, usw. macht. Telefonieren Sie hier frühzeitig mit den örtlich zuständigen Behörden. 

 

Müssen Pendler/Saisonarbeiter in Quarantäne? 

Seit 10. April gilt hier die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung - EQV) in Bayern. Demnach hat sich seit diesem Termin jeder nach Bayern Einreisende derzeit unverzüglich in seine Unterkunft oder Wohnung zu begeben. Dort hat er sich für 14 Tage nach der Einreise abzusondern (Quarantäne) und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Besuch ist in diesem Zeitraum nicht gestattet. 

Für Saisonarbeitskräfte (mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme) gilt die zuvor beschriebene Regelung mit einer Ausnahme für Tätigkeiten, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden. Das Verlassen der Unterbringung ist dabei nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Besuch der Saisonarbeitskräfte ist ebenfalls nicht gestattet. Beachten Sie die rechtzeitige Information der zuständigen Behörden. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Beachten Sie außerdem die Regeln des Konzeptpapiers des Bundesinnenministeriums und des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 2. April 2020. 

 

Macht es Sinn, Langzeitarbeitslose/Asylbewerber/Jugendliche aus der Stadt/Beschäftigte aus der Gastronomie/die Bundeswehr/sonstige fachfremde Personen als Saisonarbeitskräfte auf landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen oder sie zu solchen Arbeitseinsätzen zu verpflichten?

Die Frage muss jeder landwirtschaftliche Arbeitgeber individuell mit dem potenziellen Arbeitnehmer klären. Die Bereitschaft von jedem ist anzuerkennen, die sich für Tätigkeiten in der Landwirtschaft melden. Es muss im Einzelfall passen und für mehrere Wochen funktionieren. Angesichts des seit 25. März verhängten Ein- und Ausreisestopps bei den Saisonarbeitnehmern müssen nun alle anderweitigen Möglichkeiten für zusätzliche Arbeitskräfte angegangen werden.  

 

Ist die Feldbestellung oder Betreuung des Tierbestandes trotz Ausgangsbeschränkungen weiter möglich?

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat die Land- und Ernährungswirtschaft als „systemrelevant“ bezeichnet. Ziel der Bundesregierung ist es, die Versorgung mit Nahrungsmitteln aufrecht zu erhalten. Deswegen ist davon auszugehen, dass landwirtschaftliche Arbeiten auch bei möglichen Ausgangssperren weiter erlaubt bleiben.

 

Darf jemand als Begleitperson auf dem Traktor mitfahren?

Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Beachten Sie wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 m. Personen aus der eigenen Familie dürfen weiter in der Fahrerkabine eines Traktors mitfahren. Betriebsfremde Personen sollten derzeit nicht mitfahren. 

 

Kommt der Tierarzt noch zu mir auf den Betrieb? 

Derzeit gibt es hier keine Einschränkungen. Beachten Sie die allgemeinen Hygiene-Regeln und -Hinweise im Merkblatt der SVLFG. Sollte ein Tierarzt krankheitsbedingt ausfallen und kein Ersatz verfügbar sein, kontaktieren Sie das zuständige Veterinäramt.
 

Kommt der Besamungstechniker noch zu mir auf den Betrieb? 

Siehe vorherige Frage bzw. Antwort.

 

Können Audits zu QS bzw. QM Milch wegen des Coronavirus verschoben werden?

Grundsätzlich braucht es rechtzeitig Folgeaudits zur Verlängerung der Zertifikatelaufzeit. Für konkrete Möglichkeiten für Terminanpassungen kontaktieren Sie als Teilnehmer an den Qualitätssicherungsprogrammen Ihre jeweiligen Ansprechpartner. Achten Sie bei den Besuchen auf die sorgfältige Einhaltung der Kontakt- und Hygieneregeln. 

 

Darf man bei einer Ausgangsbeschränkung noch selbst Waldarbeit auf seinem forstwirtschaftlichen Betriebsflächen (Waldflächen) machen? Oder muss man einen Forstunternehmer beauftragen? 

Übliche und erforderliche Waldarbeiten und vor allem Aufarbeitungsarbeiten von Kalamitätsholz wegen Borkenkäfer und Stürmen sind eine Ausübung beruflicher Tätigkeiten und daher für Waldbesitzer bei Ausgangsbeschränkungen möglich. Vermeiden Sie dabei den sozialen Kontakt zu anderen Personen und beachten Sie alle möglichen Vorkehrungen für den maximalen Infektionsschutz. Auch die Beauftragung von Forstunternehmern bleibt möglich.

 

Darf ich meinen Pensionspferdebetrieb weiterführen? 

Die Versorgung von Tieren ist erlaubt. Die gesetzlichen und Hygieneschutzvorschriften sind einzuhalten (sozialen Kontakt zu anderen Personen minimieren, mindestens 1,5 Meter Abstand zwischen zwei Personen, alle möglichen Vorkehrungen für maximalen Infektionsschutz treffen). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Bewegung des Pferdes erforderlich ist. Es dürfen nur die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen Zutritt zum Betrieb haben. Darunter fällt auch das Reiten. Allerdings darf es zu keiner Gruppenbildung kommen. 

 

Gibt es Einschränkungen für Wanderimker? 

Nein. Die Imkerei ist ein wichtiger Teil der Landwirtschaft, Bienen sind für die Bestäubung unverzichtbar. Daher ist das Verbringen von Bienenvölkern zu Trachtgebieten ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung. Die geltenden Abstandsregeln sind einzuhalten. Wichtig ist, ein gültiges Gesundheitszeugnis für die Völker mitzuführen. 

 

Werden Betriebskontrollen, etwa im Rahmen der Cross-Compliance, derzeit eingeschränkt? 

Amtliche Kontrollen, insbesonders wenn sie anlassbezogen sind, werden weiterhin stattfinden. Gehen Sie davon aus, dass die staatlichen Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung gegenüber der Ausbreitung des Coronavirus zu Anpassungen bei Art und Weise bei den Kontrollen in nächster Zeit führen.
 

Werden wegen Corona die Vorgaben zu ökologischen Vorrangflächen ausgesetzt? 

Nein, derzeit bleiben die Regeln unverändert in Kraft. Sollte sich im Sommer abzeichnen, dass Futterengpässe drohen, werden Länder, Bund und EU-Kommission rechtzeitig darüber sprechen.


Was passiert, wenn ich meinen Mehrfachantrag wegen Corona nicht fristgerecht abgeben kann (z. B. weil ich, Berater oder Personen bei der Behörde krankheitsbedingt ausfallen)?

Das geltende EU-Recht sieht vor, dass bei „außergewöhnlichen Umständen“ eine verspätete Abgabe des Antrags bis zu 25 Tage nach dem 15. Mai 2020 sanktionsfrei möglich ist. Dokumentieren Sie in solchen Fällen schriftlich, warum die Antragsstellung nicht fristgerecht möglich war.
 

Betriebsmittel & Markt

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Kommt es durch Corona zu Engpässen bei Betriebsmitteln? 

Derzeit gibt es keinerlei Anzeichen für Versorgungsengpässe. Die Politik auf Bundes- und Landesebene will die Grundversorgung durch die Landwirtschaft gewährleisten. Deshalb gelten aktuell auch keine besonderen Vorkehrungen für die Landwirtschaft und den vor- und nachgelagerten Bereich. Die Agrarwirtschaft und die Lebensmittelkette sollen über alle Stufen hinweg verantwortungsvoll handeln.


Wohin entwickeln sich jetzt die Erzeugerpreise, etwa für Milch?

Das ist in der aktuellen Situation nicht vorherzusagen. Bei der Milch gibt es auf den Spotmärkten eine hohe Volatilität, gleichzeitig laufen die Kontraktverhandlungen mit dem Lebensmittelhandel. Ein wichtiger Indikator ist derzeit der Neuseeländische Global Dairy Trade Index, weil an diesem die Nachfrage in China abgeschätzt wird.

 

Was kann ich tun, um Klarheit über die Vermarktungssituation meiner Molkerei zu erlangen? 

Suchen Sie das Gespräch insbesondere über ihre Milcherzeugergemeinschaft zur Situation ihrer Molkerei, um mehr über deren Lage und deren Einschätzungen für die weitere Entwicklung der Märkte zu erfahren. 
 

Soll ich Lagerbestände (z. B. Getreide) eher verkaufen oder lieber abwarten?

Jeder Unternehmer muss für sich entscheiden, ob er derzeit Liquidität braucht oder Produkte lieber auf Lager halten will. Eine Zurückhaltung im Marktgeschehen ist nicht geboten, behalten Sie den Markt und die Preise wie gewohnt im Blick.
 

Soll ich jetzt Diesel auf Vorrat kaufen? 

Der aktuelle Rohölpreis ist für Käufer von Mineralölen, u. a. Diesel ungewöhnlich günstig. Entscheidungen über den Kauf von Betriebsmitteln sollten Sie aber immer auf Grundlage der aktuellen betrieblichen Lage treffen. Wenn Sie Diesel, Heizöl oder ähnliche Produkte kaufen wollen, klären Sie mit Ihrem Händler, wann und zu welchen Konditionen geliefert werden kann. Eventuell können Sie Preise über Vorkontrakte absichern.

Lesen Sie hierzu auch das agrarheute Top-Thema Wie sich das Coronavirus auf die Agrarmärkte auswirkt

 

Sonstige Corona-Fragen

Finden weiter Bauernmärkte statt?

Bauernmärkte dienen der öffentlichen Grundversorgung und sollen nach derzeitigem Stand weiter stattfinden dürfen. Hier finden Sie zudem eine Übersicht abgesagter Agrartermine und -events
 

Darf ich als Hobby-Imker bei einer Ausgangssperre meine Völker weiter betreuen?

Alle Handlungen zur Versorgung von Tieren gelten als triftiger Ausnahmegrund bei der aktuellen Ausgangsbeschränkung.

 

Wie bleibe ich als Landwirt in Sachen Corona auf dem Laufenden?

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Bleiben Sie gesund und besonnen!

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