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Finanzausschuss

Kfz-Steuer: Keine Befreiung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

Futtermischwagen am Silo
am Mittwoch, 09.11.2016 - 14:30 (Jetzt kommentieren)

Der Finanzausschuss hat heute einen Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke abgelehnt. Sonderfahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft werden somit nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Mitte Juli hat die Fraktion Die Linke den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (18/9034) für Steuererleichterungen vorgelegt. Darin geht es um die Voraussetzungen, unter denen Sonderfahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge gelten unter anderem selbstfahrende Futtermischwagen.

Am 9. November hat Finanzausschuss in seiner Sitzung den Vorstoß der Fraktion Die Linke abgelehnt, Steuererleichterungen in einem bestimmten Bereich der Landwirtschaft einzuführen.

 

 

Hintergrund zum Gesetzentwurf

In dem Gesetzentwurf ging es um die Voraussetzungen, unter denen Sonderfahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Eine Voraussetzung ist nach Angaben der Fraktion Die Linke, dass diese Fahrzeuge auch ihrer Bauart nach ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und bestimmt sind.

Sobald ein Sonderfahrzeug auch für einen anderen Zweck genutzt werden könne, entfalle die Befreiung. Fahrzeuge, die auch in der gewerblichen Viehzucht verwendet werden könnten, würden keine Steuerbefreiung erhalten, selbst wenn sie vom Halter ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt würden.

CDU/CSU will lieber andere Fahrzeugklasse schaffen

In der Debatte erklärte ein Vertreter der CDU/CSU, das Problem mit den Futterfahrzeugen sei bekannt. Es sei aber sinnvoll, nach einer Lösung dieses Problems im untergesetzlichen Bereich zu suchen. Dazu erläuterte ein Vertreter der Bundesregierung, für diese Fahrzeuge müsse dann eine andere Fahrzeugklasse geschaffen werden, die sich entsprechend auf die Steuer auswirke.

Die SPD-Fraktion erklärte, der Vorschlag der Linksfraktion führe zu weiteren Ausnahmen. Dies wolle man nicht.

Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sah bei neuen Ausnahmeregelungen die Gefahr des Missbrauchs.

Sonderfahrzeuge in der Landwirtschaft

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 12.12.2006, Az.: VII R 42/05 geregelt, was Sonderfahrzeuge sind:

  1. Sonderfahrzeuge i.S. des § 25b Abs. 2 MinöStG sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus.
  2. Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist ein Sonderfahrzeug für die Land- oder Forstwirtschaft.

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