Der Gesetzgeber unterstützt neuerdings investitionswillige Unternehmer durch Vereinfachungen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB). Mit dem IAB können Sie als Betriebsinhaber für künftig geplante Investitionen bereits vor ab einen gewinnmindernden Betrag abschreiben und die hierdurch gewonnene Liquidität einsetzen, um Investitionen zu finanzieren.
Diese Neuerungen bringt das Jahressteuergesetz 2015.
Erleichterungen für Investitionsabzugsbeträge ab 2016
Die Erleichterungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die Sie ab 2016 bilden. In der Land- und Forstwirtschaft mit ihrem abweichenden Wirtschaftsjahr ist der erleichterte Investitionsabzugsbetrag ohne Funktionsbezeichnung erstmals in der Bilanz zum 30. Juni 2016 möglich. Für alle vorhergehenden Gewinnermittlungen, also auch noch in der Bilanz zum 30. Juni 2015 oder zum 31. Dezember 2015 gelten die noch schärferen Regeln.
Gewinngrenze von 100.000 Euro
Die Förderung zukünftiger Investitionen können kleinere und mittlere Betriebe in Anspruch nehmen. In der Land- und Forstwirtschaft liegt die Grenze bei Betrieben, deren abgeleiteter Wirtschaftswert (aus der Einheitsbewertung) oder Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro nicht übersteigt.
Als Stichtag für den Wirtschaftswert gilt dabei das Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem der IAB benutzt wird. Alternativ gilt für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Aber auch für Gewerbebetriebe, wie eine Biogas- oder Solaranlage, steht der Weg zum Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich offen.
Diese Investitionen werden gefördert
Ist ihr Betrieb begünstigt, können Sie die Gewinnminderung für geplante Anschaffungen in bewegliche Wirtschaftsgüter bekommen, egal ob diese neu oder gebraucht sind. „Beweglich“ im steuerlichen Sinne sind auch Betriebsvorrichtungen wie Stalleinbauten. Für den Kauf oder die Herstellung haben Sie als Investitionszeitraum drei Wirtschaftsjahre lang Zeit, bis die Maßnahme spätestens vollzogen sein muss. Investitionen in andere Wirtschaftsgüter wie Gebäude, Außenanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter werden nicht gefördert.
Abzugsfähig sind bis zu 40 Prozent der voraussichtlich zu erwartenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ein Beispiel
Landwirt Balder (Name geändert) plant, eine neue Erntemaschine für 75.000 Euro anzuschaffen, und zieht für die Bilanz 2015 einen Investitionsbetrag von 30.000 Euro ab. Im übernächsten Jahr, also 2017, kauft er einen gebrauchten Feldhäcksler für 89.250 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer oder für 75.000 Euro netto. Als regelbesteuerter Landwirt ist Balder zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Restnutzungsdauer der Maschine soll fünf Jahre betragen. Balder schreibt die Maschine linear ab. Daneben will er die volle Sonderabschreibung nach § 7 g EStG, also von 20 Prozent, in Anspruch nehmen.
Den Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro wird Balder im Jahr der Investition (2017) von den Anschaffungskosten abziehen. Für die Abschreibung ab 2017 verbleiben somit 45.000 Euro (75.000 minus 30.000 Euro) als Bemessungsgrundlage. Die lineare Abschreibung beträgt daher jährlich 9.000 Euro (45.000 Euro/5) und die einmalige Sonderabschreibung 9.000 Euro (20 Prozent von 45.000 Euro ).
Durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags spart Balder bereits vor dem Kauf 10.500 Euro an Einkommensteuer. Je höher der persönliche Steuersatz, desto größer der Steuervorteil.
Achtung: Würde Balder den Feldhäcksler aber nicht kaufen, müsste er nicht nur den Steuerbetrag von 10.500 Euro, sondern auch noch sechs Prozent Zinsen überweisen. Auf die Dauer von drei Jahren kämen zusätzlich noch 1.890 Euro hinzu, die der Landwirt ans Finanzamt zahlen müsste. Heutzutage ist das ein teurer Kredit, wenn es Balder 2015 nur darum ging, Steuern ohne Investitionen zu sparen!
Schneller Überblick
- Ab 2016 greifen bei den Investitionsabzugsbeträgen (IAB) steuerliche Erleichterungen.
- Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Funktionsbenennung des künftig anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts.
- Landwirte können so die Rückzahlung und Verzinsung von Investitionsabzugsbeträgen vermeiden, wenn sie aufgrund geänderter Investitionsentscheidungen andere als die ursprünglich geplanten Wirtschaftsgüter anschaffen.
Dieser Artikel ist zuerst in der Januarausgabe 2016 des dlz agrarmagazin erschienen.
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