Landwirte, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) nach Durchschnittssätzen ermitteln, können aufatmen. Der BFH hatte eine von den Finanzämtern bislang fälschlich angewandte Praxis der Besteuerung bei einem verkürzten Wirtschaftsjahr untersagt, und das rückwirkend in allen noch offenen Fällen. Darauf macht die Steuerberatungskanzlei Ecovis aufmerksam.
Oberstes Finanzgericht stoppt Praxis der Finanzämter
Bisher haben die Finanzämter bei 13a-Landwirten grundsätzlich den vollen Grundbetrag für ein Wirtschaftsjahr zur Ermittlung der Einkommensteuer angesetzt, unabhängig davon, ob der Betroffene den Betrieb tatsächlich ein ganzes Wirtschaftsjahr bewirtschaftete oder nicht.
Doch diese Praxis war falsch. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die obersten Finanzrichter legten fest, dass die Finanzverwaltung den 13a-Gewinn immer zeitanteilig entsprechend der faktischen Dauer des Wirtschaftsjahres ermitteln muss (BFH-Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20).
So wirkt sich das BFH-Urteil für 13a-Landwirte aus
Das Urteil der Münchner Richter geht auf die Klage eines Hofübernehmers zurück. Der Landwirt hatte den landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juni übernommen. Das zuständige Finanzamt wollte ihn für den einen Monat des Rumpfwirtschaftsjahres trotzdem mit dem gesamten Zwölf-Monatsgewinn gemäß § 13a EStG belasten.
Das wies der Bundesfinanzhof jedoch höchstrichterlich zurück. Die Richter entschieden: Der Grundbetrag muss anteilig nach der tatsächlichen Bewirtschaftung im Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
Laut Ecovis wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil nunmehr in allen offenen Fällen zugunsten der Landwirte - auch rückwirkend - an. Umgekehrt muss ein 13a-Landwirt bei einem verlängerten Wirtschaftsjahr nun allerdings einen höheren Gewinn versteuern.
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