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Recht

7 Fakten für Landwirte zum Betretungsrecht auf Hof, Acker und Wiese

Im Frühjahr und Sommer sind wieder vermehrt Spaziergänger, Wanderer, Sportler und Familien unterwegs. Acker- und Grundstücksgrenzen werden jedoch nicht immer respektiert. Fremde Besucher auf dem Hof, die ungefragt Kälber streicheln oder den Stall betreten sind keine Seltenheit. Es ist jedoch nicht nur verboten, sondern kann auch zur Gefahr werden. Noch häufiger trifft man am Feld oder im Wald auf Spaziergänger, Sportler, Wandergruppen oder Fahrradfahrer, die auf den Wirtschaftswegen oder auch abseits der Wege unterwegs sind. Als Landwirt muss man sich dies nicht gefallen lassen, denn wer welches Grundstück, welches Waldstück und welchen Acker betreten darf, ist rechtlich – meistens – klar geregelt.

am Donnerstag, 08.06.2023 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

1. Stall und landwirtschaftliche Gebäude sind tabu

Wer Besitztum eines anderen unbefugt betritt, also einen Stall, begeht Hausfriedensbruch. Fremde Menschen dürfen nicht einfach in einen Stall gehen, auch wenn dieser nicht abgeschlossen ist. Wer jedoch durch ein geöffnetes Tor eintritt, begeht keinen Hausfriedensbruch. Es kommt also drauf an, ob der Eindringling eine Barriere überwinden muss, zum Beispiel einen Zaun oder eine verriegelte, nicht abgeschlossene Tür. Innerhalb von drei Monaten muss der Hausfriedensbruch angezeigt werden.

2. Weidezaun oder Zaun um Stall und Grundstück schützt

Unabhängig von Einbrüchen und seiner Versicherung sollte der Landwirt seinen Stall sichern, um beispielsweise Tiere daran zu hindern auszubrechen. Das Betriebsgelände sollte so geschützt sein, dass Fremde nicht eindringen können, ohne Hindernisse zu überwinden, rät Ecovis-Rechtsanwalt Kröber.

3. Für Schäden haftet der Eindringling

Wenn der Eindringling nicht dingfest gemacht ist, kann eine Betriebsversicherung dafür einstehen, weiß Stefan Kröber. Allerdings lehnen Versicherer die Schadensregulierung ab, wenn die Türen oder Tore nicht abgeschlossen waren. Daher sollten Betroffene prüfen oder prüfen lassen, was genau in den Versicherungsbedingungen steht.

4. Alarmanlagen und Videoüberwachung überlegt einsetzen

Für den Einsatz von Alarmanlagen gibt es keine besonderen rechtlichen Bestimmungen. Bei einer Videoüberwachung jedoch, sind zahlreiche datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten, sofern das Betriebsgelände öffentlich zugänglich ist. In diesem Falle erfordert der Einsatz von Videokameras ein berechtigtes Interesse. Dazu zählt zum Beispiel, Diebstahl, Vandalismus oder das unberechtigte Betreten fremden Eigentums zu vermeiden. Die Videokamera muss so eingestellt sein, dass sie nur das eigene Grundstück überwacht. Zudem ist auf den Einsatz von Videokameras mit einer entsprechenden Beschilderung hinzuweisen.

5. Im Wald dürfen Reiter, Wanderer, Jogger und Co. sich frei bewegen

Auch für den Acker, die freie Natur und den Wald gelten Regeln. Grundsätzlich dürfen laut Gesetz alle den Wald und die offene Landschaft betreten. Einschränkungen gibt es dennoch, den auch Waldbesitzer haben Rechte. Wer zelten möchte muss zuerst um Erlaubnis fragen. Auch jagd- und fortbetriebliche Einrichtung dürfen nicht betreten werden. Die ausführlichen Betretungsrechte sind in den deutschen Wald- und Forstgesetzen und den Naturschutzgesetzen enthalten.

6. Für landwirtschaftliche Flächen gibt es ein Betretungsrecht mit Ausnahmen

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen fällt das Betretungsrecht je nach Bundesland unterschiedlich aus. In Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und NRW dürfen diese, während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Das gilt zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses. In Schleswig-Holstein ist das Betreten von Nutzflächen grundsätzlich verboten.

7. Traktoren haben nicht automatisch Vorfahrt

Auf Feld-, Wald-, Wiesen- und Wirtschaftswegen dürfen sich Spaziergänger, Fahrradfahrer oder Reiter frei bewegen. Zumindest so lange, wie die Nutzung nicht explizit verboten ist. Bei Begegnungen zwischen Touristen und Landwirt auf einem Wirtschaftsweg, wird es oft eng. In diesem Fall gilt es, sich zu verständigen, denn keiner von beiden hat automatisch Vorfahrt.

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