Für anstehende Investitionen im Betrieb können kleine und mittelständische Betriebe schon vorab bei der Steuer einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Er beträgt bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen. Die geplante Investition muss innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre auch tatsächlich erfolgen - sonst wird die Steuervergünstigung rückwirkend wieder einkassiert. Den Abzugsbetrag kann man im Prinzip auch für die geplante Anschaffung eines Betriebs- Pkw nutzen.
Urteil zu Streit um Investitionsförderung:
Nach Ansicht des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.6.2013, Az. 2 K 1191/12) soll das aber nicht gelten, wenn man die private Mitbenutzung des Fahrzeugs anschließend nach der 1-Prozent-Methode vornimmt. Nach Ansicht der Richter sei mit dieser Wahl ein privater Nutzungsanteil von bis zu 25 Prozent vorprogrammiert. Der Investitionsabzugsbetrag könne aber nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, bei denen die betriebliche Mindestnutzung 90 Prozent erreicht. Ein privater Nutzungsanteil von maximal 10 Prozent lässt sich deshalb nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs belegen. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für Maschinen beansprucht werden, die in mehreren Betrieben des Landwirts eingesetzt werden.
Ein Landwirt, der zusätzlich ein gewerbliches Lohnunternehmen betrieb, machte beim Finanzamt für die geplante Anschaffung eines Mähdreschers einen Investitionsabzugsbetrag von 72.000 Euro geltend. Nach dem Kauf wurde der Drescher zu etwa 85 Prozent im gewerblichen Lohnunternehmen und ansonsten im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Das zuständige Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht sahen die Nutzung im landwirtschaftlichen Betrieb als "außerbetriebliche Nutzung" an und verweigerten den Steuervorteil. Der streitbare Landwirt zog weiter durch die Instanzen und bekam im vergangenen Jahr vor dem Bundesfinanzhof schließlich Recht (Urteil des BFH vom 19.3.2014, Az. X R 46/11). Da der landwirtschaftliche Betrieb personell und organisatorisch mit dem Lohnunternehmen verbunden sei, könne nach Ansicht der BFH-Richter im Sinne der beabsichtigten steuerlichen Investitionsförderung nicht mehr von zwei getrennten Betrieben gesprochen werden.
Den Investitionsabzugsbetrag können Landwirte sogar rückwirkend beanspruchen. Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine hohe Steuernachzahlung und Verzugszinsen ein. Um diese finanzielle Belastung zu kompensieren, wollte ein Landwirt rückwirkend für einen in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr angeschafften Schlepper einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab ihm mit Urteil vom 18.12.2013 Recht (Az. 4 K 159/13). Abschließend entschieden ist die Streitfrage allerdings noch nicht - die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 9/14 anhängig.
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