Ein Ehegatte hat auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Das geht aus aktuellen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) hervor.
Zudem bemängelten die Richter, dass die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung vorsieht. Härtefälle entstünden, wenn der abgabewillige Landwirt keinen Nachfolger findet, der zur Hofübernahme bereit ist. Die Folge: Der Landwirt kann den Betrieb nur ohne Einkünfte aufgeben.
Ist die Hofabgabe zwar möglich, aber führt diese laut Verfassungsrichter nicht zu Einkünften des Landwirts, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen, sei die Pflicht zur Hofabgabe unzumutbar. So werde der abgebende Landwirt gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen. Dabei ist die LAK-Rente nur als Teilsicherung angelegt.
Sozialgericht muss Bescheide ändern
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichten Beschluss die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, heißt es in einer Pressemitteilung. Den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes haben die höchsten Verfassungsrichter stattgegeben.
Sie verwiesen die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück (Az.: 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14).
Das waren die Fälle zur Hofabgabeklausel
Im vorliegenden Fall lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte den Rentenantrag der Bäuerin 2011 ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte. Die Bäuerin war 1944 geboren und als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Ihre Klage bis hoch zum Bundessozialgericht war erfolglos (Az.: 1 BvR 97/14).
In einem anderen Verfahren hatte ein Ehegatte, der 1938 geboren ist, bereits 2010 einen Rentenantrag gestellt. Die Landwirtschaftliche Alterskasse lehnte den Rentenantrag ab, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritten habe und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben war. Auch er hatte mit seiner Klage vor den Sozialgerichten keinen Erfolg (Az.:1 BvR 2392/14).
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