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Zuckermarktordnung

Anspruch auf Erstattung der Zuckerabgaben verjährt nicht

Weißzucker rieselt auf einen Haufen
am Montag, 05.08.2019 - 05:44 (Jetzt kommentieren)

Die Zuckerhersteller können auf die Erstattung fehlerhafter Zuckerabgaben hoffen. Eine EU-Generalanwältin sieht keine Verjährung.

Im jahrelangen Rechtsstreit um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor sind die Ansprüche der Zucker- und Isoglucosehersteller nicht verjährt. Diese Auffassung vertritt die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston.

In ihrem Schlussantrag zum Verfahren von Cargill Deutschland gegen das Hauptzollamt Krefeld (C-360/18) unterstützt die Generalanwältin die Klage des Konzerns.

Zollamt verweist auf Verjährungsfristen

Cargill klagte 2016 vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen das Hauptzollamt. Dabei bezieht sich das Unternehmen auf frühere Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein Teil der Produktionsabgaben fehlerhaft berechnet und somit ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben wurde. Die Abgaben waren von der Industrie zu leisten, um die Zuckermarktordnung kostenneutral zu gestalten.

Konkret geht es in dem Rechtsstreit um Abgaben für die Jahre 2001/02 bis 2004/05 in Höhe von insgesamt rund 2,4 Mio. Euro. Cargill beantragte beim Hauptzollamt Krefeld auf Basis der geänderten Rechtslage die Erstattung zu viel gezahlter Beträge. Die Behörde lehnte dies ab. Die Ansprüche seien gemäß der deutschen Abgabenordnung verjährt. Das Finanzgericht Düsseldorf legte den Fall dem Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung vor.

Bescheide künftig länger anfechtbar?

Nach Auffassung der EU-Generalanwältin dürfen nationale Regeln über Verjährungsfristen nicht angewendet werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer sonst ihren Anspruch auf Erstattung von Abgaben praktisch nicht geltend machen können.

Das Urteil des Gerichtshofs steht noch aus. Die Richter sind an die Haltung der Generalanwaltschaft nicht gebunden, folgen ihr jedoch häufig.

Sollte das Gericht urteilen, dass die Ansprüche nicht verjährt sind, könnte das weitreichende Folgen haben, und zwar nicht für den Zuckersektor, sondern darüber hinaus grundsätzlich für die rückwirkende Unanfechtbarkeit von behördlichen Bescheiden.

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