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Autos, Motorräder und Fahrräder auf Wirtschaftswegen: Was ist erlaubt?

Wird es auf Feldwegen eng, sind Rücksicht und Ausweichen leider nicht mehr selbstverständlich. In diesen Fällen ist es gut zu wissen, was erlaubt ist und was nicht.
am Samstag, 01.07.2023 - 06:00 (1 Kommentar)

Fahrradfahrer auf dem Weg zum See, Pilzsammler im Auto, Motorradfahrer abseits der Straße – vor allem in der schönen Jahreszeit herrscht oft reger Betrieb auf Feld- und Waldwegen. Nicht immer verlaufen Begegnungen zwischen Ausflüglern und Landwirten ohne Diskussionen. Dem können beide Seiten vorbeugen, wenn sie wissen, was erlaubt ist.

Konflikte zwischen Verkehrsteilnehmern gehören nicht nur in der Stadt zur Tagesordnung. Immer häufiger scheint das Motto Provokation anstatt gegenseitige Rücksichtnahme zu sein. Das kann dazu führen, dass der gesunde Menschenverstand in den Hintergrund gerät und die StVO das Maß aller Dinge ist. Die wichtigsten Regeln für Wald- und Feldwege im Überblick:

Gegenseitige Rücksichtnahme anstatt Provokation

Laut Allgemeinem Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) dürfen Radfahrer Wirtschaftswege befahren, wenn es keine Verbotsschilder gibt. Auf öffentlichen Wegen gilt die StVO. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (24 U 21/99) zufolge seinen auch Wege mit einem „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ befahrbar, wenn die Gemeinde den Wirtschaftsweg in einen Radwegeplan aufgenommen hat.

Darüber hinaus weist der ADFC auf den gesetzlich festgeschriebenen Abstand von zwei Metern außerorts beim Überholen hin. Auch für Fußgänger gilt der Abstand von zwei Metern. Daran sollten Land- und Forstwirte denken – 30 Euro sieht der Bußgeldkatalog für einen nicht ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern vor.

Andererseits sind Radfahrer angehalten, das Gebots der Rücksichtnahme einzuhalten und an den Zweck eines Wirtschaftswegs zu denken. Land- und forstwirtschaftlichen Maschinen sollten sie Vorrang einräumen.

Befahrung von Waldwegen regeln die Bundesländer

Wie das Mobilitätsmagazin erklärt, regelt das jeweilige Landeswaldgesetz das Befahren von Waldwegen mit dem Auto oder mit dem Motorrad. Ob ein Verbot vorliegt, hängt also vom Bundesland ab.

Ist das Befahren nicht verboten, müssen auf Waldwegen, aber auch auf Feldwegen, insbesondere die Vorfahrtsregeln beachtet werden. Diese werden oft nicht eingehalten. Hier sieht der Bußgeldkatalog laut Mobilitätsmagazin drei Stufen der Missachtung der Vorfahrt vor:

  • 25 Euro kostet die missachtete Vorfahrt, wenn das andere Fahrzeug dadurch behindert wurde.
  • Ein Bußgeld von 100 Euro wird fällig, wenn mit der missachteten Vorfahrt eine Gefährdung einher ging. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.
  • 120 Euro beträgt das Bußgeld bei missachteter Vorfahrt auf Wald- und Feldwegen mit Unfallfolge. Auch hier gibt es einen Punkt.
Kreuzen sich zwei Feld- oder Waldwege, gilt die Regel „rechts vor links“. Endet der Weg in einer Straße, haben die Fahrzeuge auf der Straße Vorfahrt.

Landwirte müssen Betretungsverbot von Privatwegen prüfen

Nach StVO gibt es auf Wald- und Feldwegen keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Tempo muss an die jeweiligen Bedingungen, den persönlichen Fähigkeiten und an das Fahrzeug angepasst werden. Auto- und Motorradfahrer müssen aber auf zusätzliche Schilder achten, die auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder auch auf ein Verbot des Befahrens hinweisen. Ein Schild, das einen Privatweg kennzeichnet, ist laut Mobilitätsmagazin aber nicht unbedingt gültig, weil das Betretungsverbot in manchen Bundesländern erst genehmigt werden muss.

Land- oder Forstwirte müssen nicht mit bestimmten Maschinen oder Nutzfahrzeugen unterwegs sein, um die Feld- oder Waldwege befahren zu können. Entscheidend ist der Zweck des Befahrens.

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