Mit der neuen Rechtsgrundlage können Bauvorhaben für gewerbliche Tierhaltungen ab einer Größe von 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen, 4.500 Ferkeln, 500 Kälbern, 600 Rindern, 30.000 Junghennen oder Mastgeflügel und 15.000 Hennen oder Truthühnern nur noch auf der Grundlage einer kommunalen Bauleitplanung realisiert werden.
Erhalten bleibt die
Privilegierung für Landwirtschaftsbetriebe gemäß § 201 BauGB. Das sind, so heißt es im Gesetz, "insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann". Dafür müssten die Betriebe über Flächen verfügen, die eine mindestens 50 prozentige eigene Futterversorgung der gehaltenen Tiere gewährleisten könnten. Für Anlagen, die sich derzeit in einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG befinden, gibt es eine Übergangsregelung.
- Baugesetz-Novelle: Neue Schwellenwerte beachten (9. Juli)...
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