Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abziehbarkeit von Vorsteuern bei einer Verpachtung von Gebäuden weiter eingeschränkt. Nach einem Urteil vom 16. Mai 2018 (V R 35/17) ist es ab sofort nicht mehr möglich, dass optierende Verpächter an einen pauschalierenden Landwirt Grundbesitz umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug Vorsteuer für den Bau der Gebäude dem Finanzamt in Rechnung stellen. Offen ist, wie die Finanzverwaltung mit bereits bestehenden Altfällen umgehen wird.
Im vorliegenden Fall hatte ein Landwirt einen Rinderboxenlaufstall und Kälberaufzuchtstall gebaut. Diese Gebäude verpachtete er an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der neben ihm auch seine Frau beteiligt war. Die GbR betrieb Landwirtschaft und pauschalierte die Umsatzsteuer mit 10,7 Prozent. Ziel des Landwirtes war, auch die Vorsteuer für das Errichten der Gebäude mit der Umsatzsteuer aus der Verpachtung gegenzurechnen und so eine Erstattung vom Finanzamt zu bekommen. Daher verzichtete er auf die steuerfreie Verpachtung der Gebäude.
Auch Altfälle betroffen?
Die höchsten Finanzrichter lehnten dieses Vorschaltmodell ab. Nach deren Meinung können Eigentümer nur dann auf die steuerfreie Verpachtung verzichten, wenn auch der Pächter, im vorliegenden Fall die GbR, zur Umsatzsteuer optiert hat und dadurch zum tatsächlichen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Laut BFH verlangt die betreffende Regelung im Umsatzsteuergesetz einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Dieser liege bei der pauschalierenden GbR nicht vor.
Zwar ist nach Auffassung von Steuerberater Sebastian Gruber, Treukontax GmbH München, klar, dass ab Mitte Mai derartige Vorschaltmodelle nicht mehr funktionieren. "Offen ist aber, ob die Finanzverwaltung das neue Urteil auf bereits laufenden Pachtverträge anwenden oder Übergangsfristen vorsehen wird", so der Steuerexperte.
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