Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, mit der gesetzlich geforderten Hofabgabe werde das ursprünglich verfolgte Ziel eines Strukturwandels in der Landwirtschaft wegen des aktuellen Mangels an Hofnachfolgern nicht mehr erreicht. Die Verknüpfung von Hofabgabepflicht und Gewährung der Rente verletze sie in ihren Grundrechten.
Das Bundessozialgericht hält diese Rechtsfrage für nicht mehr klärungsbedürftig. Das Gericht wies darauf hin, dass sogar das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur Hofabgabe in mehreren Entscheidungen als verfassungsgemäß beurteilt habe. Wie das BSG in seinem Beschluss weiter ausführte, geht der Gesetzgeber laut des zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) davon aus, dass sich die Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft positiv auf die Agrarstruktur auswirke.
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