Schwere Hautkrankheiten, bestimmte Erkrankungen der Atemwege, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen sowie Erkrankungen der Sehnenscheiden und Bandscheiben wurden bisher nur als Berufskrankheit anerkannt, nachdem die schädigende Tätigkeit eingestellt wurde. Diese Voraussetzung entfällt künftig. Auf diese wesentliche Änderung des Sozialgesetzbuches weist die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin.
Neben der rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten stärkt das Gesetz vorbeugende Maßnahmen beim Arbeitsschutz. Zudem erleichtert es für Betroffene die Erbringung von Beweisen. Die Neuerungen gehen teilweise auf Vorschläge der Berufsgenossenschaften zurück.
Psychische Krankheiten weiterhin nicht berücksichtigt
Eine Aufnahme psychischer Leiden in die Berufskrankheitenliste sieht das am 7. Mai 2020 verabschiedete Gesetz nicht vor. Die CDU/CSU erklärte, dass der Beruf selten die einzige Ursache für psychische Krankheiten sei, private Umstände könnten als Auslöser nicht ausgeschlossen werden. Linke und Grüne kritisierten den weiter bestehenden Ausschluss psychischer Krankheiten.
Berufskrankheiten wissenschaftlich bewerten
Darüber hinaus werden die Ermittlung der Ursachen von Berufskrankheiten und die Forschung auf diesem Gebiet ausgeweitet. Ein ärztlicher Sachverständigenbeirat wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dabei behilflich sein, medizinische Erkenntnisse über Berufskrankheiten zu bewerten. Bei welchen Berufen ein Krankheitsrisiko besteht, soll in einem Gefährdungs- und Arbeitsplatzkataster verzeichnet werden.
Effektivere Sozialversicherung
Insgesamt soll die Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, von der 18 Gesetze und acht Verordnungen betroffen sind, vereinfachte Verfahren in der Sozialversicherung erreichen. Bürgernähe, Kosteneinsparungen und die Digitalisierung der Verwaltung sind wichtige Ziele der Reform. Zu den einzelnen Maßnahmen zählen beispielsweise auch digitale Sozialwahlen oder eine Testphase für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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