Heute verhandeln die Leipziger Richter über eine Revision des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel. Der hatte eine Anordnung der zuständigen Landesbehörden zur Vernichtung von Rapssaatgut als rechtswidrig eingestuft. In dem Saatgut waren Spuren gentechnisch veränderter Organismen (GVO) festgestellt worden.
Die betreffenden Landwirte hatten Rapssaatgut verwendet, das sie zuvor in zertifizierten Laboren auf zufälligen Besatz mit GVO hatte untersuchen lassen. In den Proben waren keine entsprechenden Verunreinigungen nachgewiesen worden.
Vernichtungsanordnung für Raps
Nachdem später in einer weiteren Untersuchung einer Probe der Rapssorte geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Landwirten den weiteren Anbau oder das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Vernichtung des bereits ausgesäten Saatguts an. Die Landwirte hätten mit der Aussaat gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt, lautete die Begründung. Damit sei die getroffene Anordnung erforderlich und angemessen.
Kein "gezieltes" Ausbringen
Die Tatsache, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger von den gentechnischen Verunreinigungen des Saatgutes keine Kenntnis gehabt habe, spiele keine Rolle. Nachdem die Landwirte der sofort vollziehbaren Anordnung nachgekommen waren, hatte das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Landwirte hin hatte der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt. Zwar sei davon auszugehen, dass das von den Klägern erworbene und ausgesäte Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten habe; die Aussaat dieses Samens in Unkenntnis der Verunreinigung sei aber kein "gezieltes" Ausbringen und stelle folglich keine nach dem Gentechnikgesetz genehmigungspflichtige Freisetzung dar, so die Argumentation.
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